(openPR) Die Private Krankenversicherung (PKV) ist häufig zum Ersatz der Kosten für Behandlungen verpflichtet, auch wenn diese teuer sind. Oftmals zu Unrecht lehnen Krankenversicherer die Erstattung ärztlicher Rechnungen mit dem Argument ab, es hätten billigere Alternativen zur Verfügung gestanden. Denn auf diese Frage kommt es nicht an. Die Bestimmungen der Privaten Krankenversicherung stellen nämlich allein auf die medizinische Notwendigkeit ab.
Auch wenn vereinzelte Gerichtsentscheidungen die Ansicht der Versicherungswirtschaft zu stützen scheinen, sind die Gerichte gerade in den letzten Jahren dazu übergegangen, streng nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung scheuen die Versicherungsunternehmen dagegen häufig, weshalb die Forderungen der Versicherten dann auch im Rechtsstreit anerkannt werden.
So hat der Bundesgerichtshof etwa die Erstattungspflicht für die Kosten einer LASIK-OP bejaht (Anerkenntnisurteil vom 16.09.2009), das Landgericht Köln die Übernahme der Bezahlung von Zahnimplantaten (Disk-Implantate) ausgesprochen (Urteile vom 29.03.2006 und 07.02.2007) und der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg die Beihilfestelle zum Ausgleich der Kosten einer künstlichen Befruchtung (IVF/ISCI-Behandlung), (Urteil vom29.06.2009) verpflichtet.
Natürlich muss der Patient in allen Fällen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung erbringen. Diese Hürde ist aber häufig niedriger als gedacht. Insoweit kann schon die Vertretbarkeit der ärztlichen Entscheidung genügen. Dem behandelnden Arzt kommt deshalb eine entscheidende Rolle zu, da er durch eine fundierte und tragfähige Begründung die Entscheidung des Versicherers beeinflussen kann.






