(openPR) Kein Besuchervisum – Oma kann in den Ferien nicht kommen
"Aus dem Recht auf Familienleben wird ein behördlicher Gnadenakt", verdeutlicht Hiltrud Stöcker-Zafari, Geschäftsführerin des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften. Die Berater/innen des Verbandes diskutierten am Wochenende im Rahmen der Fortbildung "Familienangehörige im Visumverfahren" die aktuelle Situation. Sie kritisierten den restriktiven Umgang der Behörden bei der Visumserteilung, durch die Familien Jahr für Jahr aufwändige und kostspielige Visumsverfahren durchlaufen müssen. "Der gesetzliche Rahmen für eine mehrmalige Einreise ist längst gegeben, es fehlt lediglich der politische Wille, ihn familienfreundlich zu nutzen."
Sommerferien sind Familienzeit. Eltern verreisen mit ihren Kindern, die Enkel besuchen die Großeltern, die Großeltern die Kinder – eine Selbstverständlichkeit. Doch leider nicht für alle. Wer Angehörige in visumspflichtigen Drittstaaten hat, kann nicht davon ausgehen, dass Vater, Großmutter oder Bruder tatsächlich ein Besuchervisum bekommen.
Das Aufenthaltsgesetz sieht mit §6 Abs.2 die Möglichkeit der mehrmaligen Einreise bereits vor. Die Regelung müsste nur noch familienfreundlich umgesetzt werden. Deshalb fordert der Verband binationaler Familien und Partnerschaften von der Bundesregierung, die familienfreundlichen Regeln des EU - Visakodex konsequent und ohne Einschränkungen umzusetzen. Dazu gehört insbesondere:
- Erteilung von Visa für mehrere Einreisen und mit Geltungsdauer von mehreren Jahren, damit die Besuche auch kurzfristig und ohne lange Wartezeiten realisiert werden können, beispielsweise damit Großeltern aus dem Ausland bei der Kinderbetreuung helfen können.
- Verfahrenserleichterungen für Angehörige, die regelmäßig kommen wollen: Visumspflichtigen Familienangehörigen, die bereits in Deutschland zu Besuch waren, muss die oft beschwerliche und kostspielige Anreise zur Deutschen Botschaft in ihrem Heimatland bei weiteren Besuchen erspart werden.
- Wenn die in Deutschland lebenden Familienmitglieder für die Reisekosten aufkommen, sollte die aufwendige Prüfung der Finanzen des Besuchers im Heimatland entfallen.
- Die von den Gastgebern verlangte Verpflichtung muss sich auf die Übernahme der notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung beschränken. Die verlangten finanziellen Nachweise müssen an den tatsächlichen Kostenaufwand eines Besuches angepasst werden.
- Bei der Entscheidung über Besuchsvisa, die der Pflege familiärer Beziehungen in Deutschland dienen, muss die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz festgeschriebene Achtung des Familienlebens stets Vorrang vor pauschalen Zweifeln an der Zuverlässigkeit haben.




