(openPR) Die EU-Richtlinie zur Antidiskriminierung wird in nationales Recht umgesetzt. Es ergeben sich weitreichende Folgen im Arbeits-, aber auch im Vertragsrecht. Zukünftig soll ein Arbeitnehmer (bzw. Bewerber) die Möglichkeit haben, bei einer Diskriminierung wegen
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die Gerichte zu bemühen. Dabei kann nicht nur eine vermeintlich geschädigte Person klagen, sondern auf Grund des Verbandsklagerechts auch Gewerkschaften oder Abmahnvereine. Zusätzlich erschwert die Umkehr der Beweislast bzw. die Beweiserleichterung die Abwehr von Ansprüchen. Arbeitgeber müssen also zukünftig dokumentieren können, das Personalmassnahmen wie Einstellung, Umbesetzung, Beförderung etc. aufgrund objektiver und nachvollziehbarer Entscheidungskriterien getroffen wurden. Unterlagen sind dabei für 6 Monate (Klagefrist) aufzubewahren. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2000/78/EG beschreibt auch, dass Sanktionen verhältnismäßig und abschreckend sein sollen.







