(openPR) Das Betreuungsrecht (früher Vormundschaft) ist für viele Bürger ein Buch mit sieben Siegeln. Und dennoch betrifft es die meisten Menschen irgendwann einmal, sei es weil sie selber im Alter einer Betreuung bedürfen oder weil man als Angehöriger plötzlich selbst gefordert ist, eine Betreuung zu übernehmen. Mit einer Betreuung kommen vielfältige Aufgaben auf den Betreuer zu - so regelmäßig auch die Frage, wie mit einer Erbschaft des Betreuten umzugehen ist. Zwar können Betreute selbstverständlich erben, doch wer ist eigentlich für die Annahme oder gar Ausschlagung zuständig?
Der Betreuer vertritt den Betreuten in Erbangelegenheiten, wenn er den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder einen auf die Erbschaft gerichteten Aufgabenkreis inne hat, so die Experten von www.AnwaltOnline.com. Kennt sich der Betreuer in Rechtsfragen nicht aus, kann diese Angelegenheit aber auch abgegeben werden! Kümmert sich der Betreuer um die Angelegenheit, so kann er die Erbschaft annehmen oder ablehnen, etwa weil bei der Erbschaft nichts herauskommen würde. Die Annahme ist ohne weiteres möglich, bei der Ablehnung muss in der Regel das Betreuungsgericht zustimmen. So kann sichergestellt werden, dass der Betreuer keinen Fehler bei der Ausschlagung macht. Ebenfalls wird so verhindert, dass dem Sozialhilfeträger Geld durch die Lappen geht, etwa weil der Betreute dann plötzlich seine Betreuungskosten selber zahlen könnte.
Mit der Annahme ist die Sache aber nicht erledigt. Darauf weist www.AnwaltOnline.com ausdrücklich hin. Mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge geht auch die Nachlassverwaltung einher. Der Betreute ist auch berechtigt, im Namen des Betreuten einen Erbschein zu beantragen oder die Erbauseinandersetzung mit Miterben zu regeln.
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht und Erbrecht finden sich auf den Internetseiten von www.AnwaltOnline.com. Bei persönlichen Fragen steht Interessierten selbstverständlich eine kompetente Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.









