(openPR) Der BGH hat mit Entscheidung vom 16.12.2009, AZ VIII ZR 39/09, auf eine wichtige Situation für Mietvertragsparteien hingewiesen. Grundsätzlich wird in vielen Mietverträgen eine Wohnfläche festgelegt bzw. mit "ca."-Angaben beschrieben. Bei einer deutlichen Abweichung hieraus, gibt es für den Mieter Ersatzansprüche. In solchen Fällen kann tatsächlich die Frage auftreten, was überhaupt als Wohnfläche bezeichnet werden darf. Häufig werden im Mietvertrag Flächen als Wohnflächen ausgewiesen, die beispielsweise mit Blick auf die fehlende Belichtung oder unzureichende Raumhöhe bauordnungsrechtlich keine Wohnflächen darstellen. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es hierauf nicht ankommt, sondern nur darauf, ob beide Parteien diese Flächen zur Wohnfläche durch Vereinbarung gemacht haben. Beide Mietvertragsparteien sollten hierauf bei Vertragsschluss genau achten.







