(openPR) Obwohl seit dem 01. Januar 2004 die aktuelle Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt, werden immernoch teilweise die Wohnflächen nach der alten Grundlage nach DIN 283 ermittelt. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich erheblich und können deutliche Flächenunterschiede ergeben.
Ein Beispiel: Nach der abgelösten DIN 283 mussten Loggien, Balkone und Terrassen grundsätzlich zu einem Viertel der Wohnfläche zugerechnet werden. Nach der aktuellen Wohnflächenverordnung können sie bis zur Hälfte addiert werden, wenn sie eine entsprechende Qualität aufzeigen. Diese "Qualität" wird meist durch einen Sachverständigen im Einzelfall entschieden.
Die Sachverständigenkanzlei Garthe & Kollegen empfiehlt, dass Eigentümer und Mieter die genaue Quadratmeterzahl der Wohnung oder des Hauses durch einen Sachverständigen mit der Kenntnis der Vorschriften und den richtigen Hilfs- und Messmittel ermitteln zu lassen. Nur so lässt sich der Nachweis z.B. vor Gericht belegen, so Thomas Garthe, Leiter der gleichnamigen Bewertungskanzlei.
Grundsätzlich gehören zur reinen Wohnfläche die Wohnräume sowie alle Flächen mit über zwei Metern lichte Höhe, zur Hälfte addiert werden Flächen zwischen ein und zwei Metern lichte Höhe sowie nicht beheizbare Wintergärten.












