(openPR) Im Rahmen des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es regelmäßig umstritten, ob der WEG selbst Rechte und Pflichten zustehen. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 20.10.2009, AZ 15 Wx 81/09 die eigene Rechtszuständigkeit der WEG im Bereich des Erwerbs von Immobilieneigentum gestärkt und zwar im formellen Bereich. Das Gericht hat festgestellt, dass die WEG selbst als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann, sodass nunmehr der Rechtserwerb leichter durchgeführt werden kann. Allerdings muss ein tätiger Verwalter besonders bevollmächtigter sein, sodass sich eine WEG in diesem Rechtsbereich vor Durchführung etwaiger Maßnahmen rechtsanwaltlich beraten lassen sollte.
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