(openPR) Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 27.01.2010, XII ZR 22/07, dargestellt, in welchem Zeitraum die Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietbereich erfolgen muss. Wichtig ist dabei der Unterschied, den der BGH im Vergleich zum Wohnraummietrecht gezogen hat. Zwar ist der gewerbliche Vermieter vergleichbar mit dem Wohnraummietrecht verpflichtet, eine Abrechnung über die Nebenkosten spätestens ein Jahr nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraum vorzulegen. Wird diese Abrechnungsfrist versäumt, führt dies anders als im Wohnraummiet aber nicht dazu, dass der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen kann. Vermieter und Mieter im gewerblichen Bereich sollten sich mit Blick auf die Abrechnungspraxis und die neue BGH-Entscheidung rechtsanwaltlich beraten lassen.
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