Schadensersatz des Geschäftsführers in der Krise wegen Nichtabführung von Sozialabgaben
(openPR) Der Geschäftsführer ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er in der Krise des Unternehmens die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt. Mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2010 (II ZA 4/09) hat der BGH die bisherige Rechtsprechung zum Schadensersatz eines Geschäftsführers bestätigt. Grundsätzlich haftet ja der Geschäftsführer einer GmbH für die Nichtabführung von Sozialabgaben persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Die Einzugsstelle hat gegenüber dem Geschäftsführer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser im Stadium der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, aber andere Gläubiger befriedigt und diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erbracht wurden. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass sich ein Geschäftsführer in dieser Situation nicht auf eine Pflichtenkollision berufen kann. Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Geschäftsführer die Nettolöhne ausbezahlt.
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