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Geschäftsführer- und Unternehmerhaftung in der Krise

(openPR) Expedition durch vermintes Gelände

Nach den Einzelfirmen ist die GmbH die häufigste Rechtsform und gerade auch bei kleineren Unternehmen wegen der begrenzten Haftung beliebt. „Nicht bewusst ist jedoch vielen Inhabern einer Ein- oder Zwei-Mann-GmbH, dass sie als Geschäftsführer für Pflichtverletzungen, auch fahrlässige, persönlich voll haften und im schlimmsten Fall sogar hohe Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), staatsanwaltliche Ermittlungen oder eine Verurteilung fürchten müssen“, erklärt Dr. Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis. „Besonders hoch ist das zivil- und strafrechtliche Risiko von GmbH-Geschäftsführern in Krisenzeiten. Denn zu den allgemeinen Pflichten kommen zusätzliche Krisenpflichten, deren Verletzung zu existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter, der Gesellschaft und der Gesellschafter führen kann.“ Auf dem Spiel stehen nicht nur Gehalt und Vermögen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die Altersvorsorge des Geschäftsführers. Das Problem: „In den Fallstricken des Krisenrechts können sich auch verantwortungsbewusste Firmenchefs verfangen“, warnt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Steuer- und insolvenzrechtlich sind zudem auch Einzelunternehmer und Geschäftsführer von Personengesellschaften betroffen.



Wachsamkeit ist daher das wichtigste Mittel, um sich vor Schadenersatzforderungen wegen Pflichtverletzung zu schützen. Konkret heißt das: Der Geschäftsführer sollte schon bei den ersten Krisenanzeichen wie Umsatz- und Auftragseinbrüchen, Ertragseinbußen und erst recht Liquiditätsproblemen die Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens konsequent überwachen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können. „Wenn sich die Krise zuspitzt, spätestens aber wenn Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist oder eine Unterbilanz droht, hat er die Gesellschafter zu informieren“, betont Andreas Hintermayer und rät: „Zudem sollte er einen Sanierungsplan erarbeitet haben, damit die Gesellschafter fundierte Entscheidungen treffen können.“ Verletzt er nämlich seine Sorgfaltspflichten, so ist er nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.

Verbotene Zahlungen und fiskalische Fallgruben
Hüten muss sich der GmbH-Geschäftsführer darüber hinaus vor Zahlungen, die den Kapitalerhalt gefährden. Insbesondere heißt das: Er darf „aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft“ keine Zahlungen an Gesellschafter leisten (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Aus dem gebundenen Vermögen der Gesellschaft darf er auch keine Kredite an Mitgeschäftsführer, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte gewähren (§ 43a GmbHG). Darlehen an Gesellschafter sind trotz bestehender Unterbilanz möglich; der Geschäftsführer sollte jedoch darauf achten, dass ein dauerhaft gesicherter Rückzahlungsanspruch besteht. „Das schließt ein, die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters laufend zu beobachten und bei Zweifeln daran das Darlehen zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Schulze. Streng verboten sind nach § 64 GmbHG Zahlungen an Gesellschafter, wenn sie zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit führen.

Wenn die aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals erreichen, muss der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen
(§ 49 Abs. 3 GmbHG), damit die Gesellschafter das weitere Vorgehen beraten können. Tut er dies nicht rechtzeitig, muss er der Gesellschaft die Schäden ersetzen, die dadurch entstanden sind.

Gefährlich ist es auch, wenn der Geschäftsführer in der Krise andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt – zum Beispiel Lieferanten, die Barzahlung verlangen, oder Arbeitnehmer, die mit Arbeitsniederlegung drohen, wenn Lohn und Gehalt ausbleiben. „Das mag durchaus sinnvoll sein, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern“, sagt Rechts- und Steuerexperte Hintermayer. „Doch der Fiskus hat hier – wie die Sozialversicherungen – eine Sonderstellung.“

Sprich: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf der Geschäftsführer nicht einzelne Gläubiger vorrangig bedienen, mit der Folge, dass der Fiskus bei einer Insolvenz der GmbH leer ausgeht. Daher gilt ihm gegenüber der Grundsatz der anteiligen Befriedigung. Der Geschäftsführer muss laut BFH notfalls sogar Geld für vorhersehbare Steuerzahlungen zurückhalten und sogar eine Bank davon abhalten, einzelne Gläubiger der Gesellschaft bevorzugt zu befriedigen. Andernfalls haftet er nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) persönlich für die Verletzung seiner steuerlichen Pflichten – wie übrigens auch Geschäftsführer von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) oder Inhaber von Einzelunternehmen. Daher rät Hintermayer: „Im Zweifel geht das Finanzamt vor.“

Ganz streng nimmt es der Staat mit der Abführung der Lohnsteuer und der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung. Geschäftsführer und vergleichbare Vertreter des Arbeitgebers haben die Pflicht, die geschuldete Lohnsteuer fristgerecht anzumelden und abzuführen – auch bei Zahlungsschwierigkeiten. Wenn sie dies vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumen, haften sie für die Steuerforderungen gegen das Unternehmen (§ 69 AO) und können wegen Steuergefährdung nach § 380 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden. Selbst während der dreiwöchigen Schonfrist eines GmbH-Geschäftsführers für die Insolvenzanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und sogar nach der Anmeldung muss er einbehaltene Lohnsteuer abführen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch ausreichend liquide Mittel dafür vorhanden sind, hat der BFH entschieden. Die Haftung entfällt nur, wenn überhaupt kein Geld mehr da ist.

Wo das Strafrecht zuschlägt
Geldstrafe oder gar bis zu fünf Jahre Haft drohen einem Geschäftsführer, Inhaber oder tätigen Gesellschafter, wenn er als Arbeitgeber der Einzugsstelle die fälligen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält – und zwar auch, wenn er die entsprechenden Löhne und Gehälter noch nicht oder nur teilweise gezahlt hat. Die bloße Beschäftigung genügt zur Abführungspflicht. Im Zweifel müssen in der Krise andere Verbindlichkeiten zurückstehen. Nicht strafbar macht er sich nur, wenn keine Mittel mehr vorhanden sind. „Auch innerhalb der Dreiwochenfrist vor der Insolvenzanmeldung darf der Geschäftsführer die Arbeitnehmerbeiträge abführen, ohne sich haftbar zu machen“, sagt Tobias Schulze. Aber Vorsicht: Wenn er innerhalb dieser Schonfrist die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichtet, ist er erstattungspflichtig. Denn deren Nichtabführung wird nicht bestraft, und deshalb hat er hier als ordentlicher Geschäftsmann das insolvenzrechtliche Gebot der Massesicherung zu beachten.

Bleibt die Frage: Wann ist eine GmbH insolvenzreif, ab wann läuft also die Dreiwochenfrist für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Bei einer GmbH ist dies der Fall, sobald sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist:
• Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und der BGH-Rechtsprechung in der Regel dann vor, wenn die Gesellschaft die Zahlungen eingestellt hat und eine Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten besteht. Indizien für Zahlungsunfähigkeit sind zum Beispiel Nichtabführung von Steuern über mehrere Monate oder vergebliche Mahnbescheide und Vollstreckungen. Dagegen gilt es nur als Zahlungsstockung, wenn sich die Gesellschaft die notwendigen Mittel innerhalb von maximal drei Wochen besorgen kann.
• Für die Überschuldung gilt wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise seit dem 18. Oktober 2008 und bis zum 31. Dezember 2013 eine weniger strenge Sonderregelung. Danach wird in einem zweistufigen Verfahren zunächst ermittelt, ob eine bilanzielle Überschuldung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die realisierbaren Vermögenswerte (Aktiva) der Gesellschaft zu Liquidationswerten ihre Schulden nicht mehr decken. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob „die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist“ (§ 19 Abs. 2 InsO). „Nur bei einer fundierten positiven Prognose, mindestens für das laufende und folgende Geschäftsjahr, muss der Geschäftsführer keine Insolvenz anmelden, auch wenn die Passiva rechnerisch höher sind als die Aktiva“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Schulze.

Wenn aber die GmbH insolvenzrechtlich überschuldet oder aber zahlungsunfähig ist, dann muss der Geschäftsführer (bei mehreren jeder Geschäftsführer, unabhängig von seiner internen Zuständigkeit!) ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife beim zuständigen Gericht einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Wenn er dieser Pflicht nicht oder zu spät nachkommt, droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe wegen Insolvenzverschleppung – und er haftet außerdem gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich.

Ganz wichtig: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung sollte der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen an Dritte (einschließlich Lieferanten und Mitarbeiter) oder Gesellschafter leisten. Denn dann ist er nach § 64 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Geschäftsführer wurden dazu sogar schon verurteilt, weil sie nicht verhinderten, dass Zahlungen von Schuldnern der Gesellschaft auf einem im Soll stehenden Bankkonto der Firma landeten. Ausgenommen von solcher Haftung sind nach § 64 Abs. 2 GmbHG Zahlungen, die auch nach Eintritt der Insolvenzreife „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“. Dazu zählen insbesondere die Lohnsteuer und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, aber zum Beispiel auch Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnung.

Kompetente Beratung minimiert die Risiken
„Das Tückische an der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Insolvenzanmeldung ist,“ so Tobias Schulze, „dass er beweisen muss, dass er die Antragspflicht nicht schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – verletzt hat.“ Das heißt: Er muss belegen, dass er die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht zu spät erkannt hat. „Ein unzureichendes Rechnungswesen oder Unkenntnis der Insolvenzordnung gelten da nicht als Ausrede“, mahnt Schulze.

„Häufig melden Unternehmer zu spät Insolvenz an, weil sie dies als persönliches Scheitern empfinden und es ihnen schwer fällt, ihr Lebenswerk loszulassen“, spricht sein Ecovis-Kollege Hintermayer ein ernstes Problem an. „Viel zu lange hoffen sie deshalb, dass alles noch gut endet, obwohl dies objektiv nicht mehr möglich ist. Ihnen ist dabei nicht bewusst, welche Risiken, insbesondere auch strafrechtlicher Art, sie damit eingehen.“

Auf der sicheren Seite sind GmbH-Geschäftsführer, wenn sie schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO freiwillig Insolvenz anmelden. „Oft ist dies schon deshalb sinnvoll, weil zu diesem Zeitpunkt der insolvenzrechtliche Handlungsspielraum noch größer und noch mehr Masse zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist“, erklärt Hintermayer. „Auch die Chancen, das Unternehmen im Insolvenzplanverfahren weiterzuführen und zu retten, sind höher.“ Auf alle Fälle aber sollten Unternehmer in der Krise „frühzeitig betriebswirtschaftlichen und juristischen Rat zu suchen, um sich vor persönlicher Haftung oder gar Strafe zu schützen“.

Auch wenn die Fortführung des Unternehmens scheitert, trifft den Geschäftsführer die Beweislast, dass nicht doch eine Überschuldung vorlag. „Deshalb ist es unverzichtbar, für die Fortführungsprognose und Sanierungsplanung unabhängige, fachlich qualifizierte Berater hinzuzuziehen und umfassend zu informieren“, rät Tobias Schulze. „Am besten ist nach Ecovis-Erfahrungen ein interdisziplinäres Team aus Unternehmens- und Steuerberatern, Juristen und oft auch Wirtschaftsprüfern, das alle Aspekte abdeckt.“

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