(openPR) Wer sich als gewerblicher Internetanbieter vor den oft ruinösen Konsequenzen eines Vertragsstrafeverfahrens infolge der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schützen will, ist in jeder Hinsicht gut beraten, wenn er seinen Internetauftritt von kompetenter Stelle anwaltlich prüfen und kontinuierlich überwachen lässt: Denn er verfügt damit über Rechtssicherheit, die sogar vor den Spätfolgen einer abgegebenen Unterlassungserklärung schützt.
Eine Entscheidung des Landgerichts Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, 10 O 2246/08) bestätigt, dass die rechtliche Überprüfung eines gewerblichen Internetauftrittes auch vor Vertragsstrafen schützt, die aus Unterlassungserklärungen resultieren, die bereits vor dem Zeitpunkt der anwaltlichen Prüfung abgegeben wurden.
Folgender Fall hat sich zugetragen: Ein Onlinehändler wird abgemahnt und gibt in der Hoffnung auf schnelle Beilegung der Streitigkeit eine Unterlassungserklärung ohne vorherige Rücksprache mit einen Rechtsanwalt ab. Schnell stellt sich ein „Versto? heraus, weil z.B. der Inhalt der Unterlassungserklärung zu weit gefasst war oder weil der Anbieter tatsächlich einen Fehler gemacht hat. Die Folge: Eine weitere Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer noch größeren Vertragsstrafe abzugeben sowie die Einforderung der meist kostspieligen Vertragsstrafe für den abgemahnten Verstoß.
Der betroffene Onlinehändler hat jedoch nach Abgabe der Unterlassungserklärung seinen Internetauftritt rechtlich von einem Anwalt prüfen und freigeben lassen. Die Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung und die damit verbundene Vertragsstrafe wurde nach der erfolgten Freigabe ausgesprochen.
Diese Tatsache führte dazu, dass das Landgericht Dresden wie folgt im Sinne des Onlinehändlers entschieden hat:
Eine berechtigte Vertragsstrafe würde eigenes Verschulden des Onlinehändlers voraussetzen. Der Händler muss „alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen“. Dies hat er im konkreten Fall dadurch getan, dass er „…seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von … zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt”.
Ergo: Mehr als die anwaltliche Prüfung eines Internetshops kann von einem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht ein Gegner trotz anwaltlicher Überprüfung einen angeblichen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung geltend, so muss der Onlinehändler die Vertragsstrafe nicht bezahlen, weil er den „Versto? nicht verschuldet hat und auch alles dafür getan hat, um einen Verstoß zu verhindern.
Ähnlich argumentiert übrigens auch das OLG Hamm mit seiner Entscheidung (Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07), dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Streitfalles nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Schuldner Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz, und ohne Vorsatz kein Verschulden.









