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ALAG fordert nach Liquidation ausstehende Raten ein

(openPR) Berlin, 22.01.2010 - Im Dezember 2009 wurde die Liquidation der ALAG mit einer Zustimmung von 76,39 % beschlossen. Vielen Anlegern ist unbegreiflich, wie dieser Gesellschafterbeschluss zustande kam und warum es ausgerechnet in diesem Beschlußpunkt eine exorbitant hohe Quote ungültiger Stimmen (fast doppelt so viele Enthaltungen bzw. ungültige, wie gültige Stimmen) gibt. Eine Anfechtung dieses Gesellschaftbeschlusses ist nicht auszuschließen.

Die ALAG hat derweil ihr operatives Geschäft eingestellt und widmet sich ganz der Abwicklung der Gesellschaft. Der Geschäftsführer Andreas Oppitz wurde durch Bernd Müller, einen Bankdirektor a.D. ersetzt.

Von den Anlegern wird die Gesellschaft nunmehr ausstehende Ratenzahlungen sowie geleistete Entnahmen zurückfordern. Konkret heißt das: Zeichner der Sprint-Beteiligung sollen ihre Raten voll bis zum Ende der Laufzeit weiterzahlen. Von Zeichnern der „Classic-Plus“ Beteiligung werden die auf das Plus-Konto überwiesenen Entnahmen zurückgefordert und von Zeichnern der Classic-Beteiligung werden ausgezahlte Entnahmen zurückgefordert.

Rechtsanwalt Röhlke aus Berlin startete bereits im Dezember eine Klagewelle gegen die ALAG Automobil GmbH & Co. KG. Die Liquidation der Gesellschaft steht den Klagen, die sich im Kernvorwurf auf eine fehlerhafte vorvertragliche Beratung beziehen, nicht entgegen. Denn die Liquidation stellt nach Ansicht des Anwalts einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.

„Insbesondere Zeichner der Sprint-Beteiligung sollten daher umgehend gegenüber der ALAG kündigen, um nicht dem guten Geld noch schlechtes hinterherwerfen zu müssen“, so Rechtsanwalt Röhlke. „In erster Linie müssen Anleger nun vor den Ansprüchen der Gesellschaft geschützt werden.“ Darüber hinaus hätten sich bei ihm bereits etliche Anleger gemeldet, um Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

Zeichner der anderen Anlageformen sollten prüfen, ob sie vor Vertragsschluss tatsächlich richtig über die Möglichkeit der sich jetzt zeigenden negativen Folgen einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung aufgeklärt wurden.

Hierzu empfiehlt sich ein Gang zum Rechtsanwalt.

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