(openPR) Der Beschluss über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist treuwidrig, wenn er nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.
Im vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (4. Mai 2009, II ZR 169/07) hatte der Geschäftsführer einer GmbH größere Investitionen ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen. Noch ehe die Gesellschafter die Gelegenheit hatten zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist, wurde dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung Entlastung erteilt. Ein Gesellschafter, der der Entlastung nicht zugestimmt hatte, erhob Klage auf Feststellung, dass die Entlastung nicht wirksam zustande gekommen ist.
Der BGH entschied, dass es einem Gesellschafter nicht verwehrt sei, durch Erhebung einer Feststellungsklage zu klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist, wenn das Ergebnis der Abstimmung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist. Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschaft zwar von der Pflichtverletzung erfahren habe, aber noch nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung zu entziehen. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann nur dann ein bestimmtes Abstimmungsverhalten gebieten, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar und die Entlastung missbräuchlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Wegen der Verzichtswirkung ist eine Entlastungsentschädigung auch treuwidrig, wenn sie – wie hier – getroffen wurde.
Tipp: Bei der Entlastung werden zurückliegende Tätigkeiten der Geschäftsführung im Innenverhältnis gebilligt. Die Geschäftsführung wird für den vergangenen Zeitraum von der Haftung gegenüber der Gesellschaft befreit. Aus diesem Grund sollte der Geschäftsführer auf seine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung achten. Dieser Anspruch des Geschäftsführers wird all zu häufig vernachlässigt.












