openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien 2009

18.01.201017:26 UhrEnergie & Umwelt
Bild: Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien 2009

(openPR) Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien 2009:
Ein Überblick über wichtige Neuregelungen insbesondere für Photovoltaik-Anlagen



Im Jahr 2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend reformiert. Auch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 enthält Neuregelungen zum EEG.

Speziell für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind folgende Regelungen im EEG 2009 von besonderer praktischer Bedeutung.

1. Vergütung für Solarstrom
a) Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen
Gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2009 ist seit 01.01.2009 eine Vergütung des eingespeisten Solarstroms aus einer EEG-konformen PV-Anlage nur möglich, wenn der Anlagenbetreiber Standort und Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur (BNetzA) mittels eines entsprechenden Formulars gemeldet hat.

§ 16 Abs. 6 EEG 2009 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 EEG 2009 sieht vor, dass die EEG-Vergütung bei PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW nur gezahlt werden muss, wenn der Anlagengebetreiber die PV-Anlage mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstattet, auf die der Netzbetreiber zugreifen kann. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, sind diese Voraussetzungen ab 01.01.2011 zu erfüllen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009).

b) Neue Vergütungssätze im EEG 2009
Die Vergütung, die der Anlagenbetreiber für Solarstrom erhält, richtet sich nunmehr nach §§ 32, 33 EEG 2009. Maßgeblich für die Höhe der jeweiligen EEG-Vergütung sind der Standort der PV-Anlage (z. B. Gebäude oder Freifläche) und das Jahr der Inbetriebnahme. Der Vergütungszuschlag für Fassadenanlagen wurde im EEG 2009 ersatzlos gestrichen. Die Vergütungs-dauer beträgt wie im alten EEG 2004 zwanzig Jahre, wobei das Jahr der Inbetriebnahme hinzugerechnet wird (§ 21 Abs. 2 EEG 2009). Ein Austausch von Solarmodulen oder eine Versetzung der PV-Anlage an einen anderen Ort lässt die Vergütungsdauer unberührt.

c) Gebäudeanlagen
Erhöhte Vergütungssätze werden wie bisher für Gebäudeanlagen gewährt (§ 33 EEG 2009). § 33 Abs. 3 EEG enthält nun eine modifizierte Definition des Gebäudebegriffs und lautet wie folgt: „Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“

Die PV-Anlage kann die Gebäudevergütung nur beanspruchen, wenn sie ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist, das diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ein in der Praxis häufig relevantes Problem stellt die Vergütung von Solarstrom dar, wenn das Gebäude, auf dem die PV-Anlage befestigt wurde, gleichzeitig mit der PV-Anlage errichtet wurde. In diesem Zusammenhang haben mehrere Gerichte in der jüngeren Vergangenheit ein häufig prakti-ziertes Modell für unzulässig erklärt, nämlich die Errichtung möglichst preiswerter Gebäude (z.B. Carports, Schuppen oder Gewächshäuser) mit dem vorrangigen Zweck der Installation von PV-Anlagen.

In der Praxis besteht deshalb bei der Errichtung solcher Konstruktionen sowohl für den Netzbetreiber als auch für den Anlagenbetreiber ein erheb-liches Risiko, falls nicht nachweisbar ist, dass das Gebäude vorrangig zu einem anderen Zweck als der Stromerzeugung errichtet wurde. Die Einzelheiten sind bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten ist.

d) Strom aus Gebäudeanlagen zum Eigenverbrauch
Außerdem enthält § 33 Abs. 2 EEG 2009 eine neuartige Form der Solar-stromvergütung. Nach früherem Recht musste der Strom in das Netz eingespeist werden, um eine EEG-Vergütung zu erlangen. Das EEG 2009 sieht nun eine EEG-Vergütung auch für den Fall vor, dass der Strom vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten, der sich in unmittelbarer Nähe der PV-Anlage befindet, selbst verbraucht wird.

Diese Form der Vergütung ist auf Gebäudeanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW begrenzt. Der Anlagenbetreiber muss den Nachweis des Eigenverbrauchs selbst erbringen.

e) Freiflächenanlagen und Anlagen auf baulichen Anlagen
Von Gebäudeanlagen sind Freiflächenanlagen und Anlagen auf baulichen Anlagen zu unterscheiden, die keine Gebäude sind (§ 32 EEG 2009).
Freiflächenanlagen sind Anlagen, die weder an oder auf einem Gebäude noch an oder auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden. Sie erhalten nur unter vom Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen eine EEG-Vergütung, wobei insbesondere ein Bebauungsplan vorliegen muss. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung der Boden-versiegelung durch großflächigen Ausbau von Freiflächenanlagen „auf der grünen Wiese“. Die Planung und Realisierung von Freiflächenanlagen kann nur in enger Abstimmung mit den örtlich zuständigen Baubehörden erfolgen.
Für PV-Anlagen auf baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, gelten dieselben Regeln wie für Freiflächenanlagen, wenn der Anlagenbetreiber nicht nachweisen kann, dass die bauliche Anlage vorrangig einem anderen Zweck dient als der Erzeugung von Solarstrom.

2. Netzanschluss
Falls PV-Anlagen außerhalb von Wohngebieten errichtet werden, spielen die Kosten des Anschlusses der Anlage an das örtliche Stromnetz eine wichtige Rolle.

Das EEG 2009 unterscheidet wie bisher zwischen Netzausbaukosten und Netzanschlusskosten. Netzausbaukosten sind grundsätzlich vom Netz-betreiber zu tragen, soweit ein Ausbau des Netzes dem Netzbetreiber zumutbar ist (§§ 14, 9 Abs. 3 EEG 2009). Netzanschlusskosten hingegen sind grundsätzlich vom Anlagenbetreiber zu tragen (§ 13 EEG 2009). Die Abgrenzung zwischen Netzausbaukosten und Netzanschlusskosten ist häufig nicht eindeutig und daher in der Praxis sehr streitanfällig.

Für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW bestimmt § 5 Abs. 1 EEG 2009, dass der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz die Grenzlinie zwischen Anlage und Netz definiert, falls das Grundstück einen bereits bestehenden Netzanschluss hat.

3. Einspeisemanagement
Die neue Vorschrift des § 11 EEG 2009 ermöglicht es dem Netzbetreiber, Anlagen mit einer Leistung von über 100 kW unter bestimmten Voraussetzungen im Falle einer Überlastung des Netzes zu regeln bzw. vorübergehend abzuschalten. Zum Schutz des Anlagenbetreibers sieht das Gesetz verschiedene Nachweis- und Entschädigungspflichten des Netzbetreibers vor.

4. Haftungsregelung
Die Haftung des Anlagenbetreibers für den Fall, dass die PV-Anlage einen Schaden am Netz verursacht, ist durch § 7 Abs. 3 EEG erheblich eingeschränkt worden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Anlagenbetreibers für jedes Schadensereignis auf jeweils 5.000 EUR begrenzt (§ 18 Abs. 2 NAV).

5. Einstweiliger Rechtsschutz
Die Möglichkeit eines Anlagenbetreibers, eine schnelle gerichtliche Entscheidung gegen den Netzbetreiber darüber herbeizuführen, ob der Netzbetreiber verpflichtet ist, das Netz auszubauen, die PV-Anlage anzuschließen oder den Strom nach EEG zu vergüten, wurde durch § 59 EEG 2009 erneut ausgeweitet. Rechtsschutz besteht jetzt grundsätzlich auch schon, bevor die Anlage errichtet oder eine Baugenehmigung erteilt wurde.

6. Änderung des EEG 2009 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstums-beschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 wurde am 30.12.2009 im Bundes-gesetzblatt (BGBl. I 2009 S. 3950, 3955) verkündet.

Durch eine Ergänzung von § 66 EEG 2009 wurde geregelt, dass die einzelnen Module sog. modular aufgebauter Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind, weiterhin als einzelne Anlagen gelten und folglich wieder höhere EEG-Vergütungen erhalten, als die Novelle des EEG 2009 zunächst vorgesehen hatte. Diese Neuregelung tritt mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.

7. Zusammenfassung
Die Novellierung des EEG 2009 hat abermals zu einer Ausweitung der gesetzlichen Regelungen zum Recht der Erneuerbaren Energien geführt. Auch für Netzbetreiber stellen sich weiterhin schwierige rechtliche Fragen, insbesondere im Rahmen des Netzanschlusses und der EEG-Vergütung bei innovativen Investitionsmodellen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 388278
 2833

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien 2009“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Kanzlei Seitz Weckbach Fackler

Unzulässigkeit von Zugaben und Preisnachlässen durch Apotheken
Unzulässigkeit von Zugaben und Preisnachlässen durch Apotheken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in insgesamt sechs Entscheidungen vom 09.08.2010 Stellung zu der Frage genommen, ob Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimit-teln Rabatte und Zugaben gewähren dürfen. Die – unter anderem von der Wettbewerbszentrale – auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apotheken hatten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien zukommen lassen. Der BGH sie…
Mitteilung zum öffentlichen Baunachbarrecht
Mitteilung zum öffentlichen Baunachbarrecht
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) 2008 stellt sowohl Bauherrn als auch den rechtsuchenden Nachbarn vor neue Herausforderungen Gerade die Abstandsflächen zwischen Gebäuden sind im Verhältnis von Bauherrn und Nachbarn immer wieder Gegenstand von außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Da die in der BayBO getroffene Abstandsflächenregelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift insbesondere der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung dient, haben vor allem Nachbarn eines Baugrundstückes verständlicherweise ein gesteige…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Gar nichts machen, hilft keinem weiter. Erneuerbare Energien umsetzen anstatt die Handbremse ziehenBild: Gar nichts machen, hilft keinem weiter. Erneuerbare Energien umsetzen anstatt die Handbremse ziehen
Gar nichts machen, hilft keinem weiter. Erneuerbare Energien umsetzen anstatt die Handbremse ziehen
… Um dies zu veranschaulichen, sprachen wir ebenfalls über die Verständlichkeit des Erneuerbaren Energien-Gesetzes. Zur Verdeutlichung: Das erste Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) aus dem Jahre 2000 hatte einen Umfang von fünf Seiten, die aktuelle Novelle umfasst 178 Seiten. ------------------------------ Pressekontakt: AGRYENA …
Bild: Errichtung von EEG-Anlagen: Gesetzliche Rahmenbedingungen kennen und sicher umsetzenBild: Errichtung von EEG-Anlagen: Gesetzliche Rahmenbedingungen kennen und sicher umsetzen
Errichtung von EEG-Anlagen: Gesetzliche Rahmenbedingungen kennen und sicher umsetzen
Das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) hat sich während seines 10-jährigen Bestehens als sehr erfolgreiches Instrument zur technischen Entwicklung und zum Kapazitätsausbau von EEG-Anlagen in Deutschland bewährt. Nicht umsonst ist das EEG von bisher rund 50 Ländern weltweit kopiert worden. Allerdings weisen die rechtlichen Rahmenbedingungen …
Bayern ist auf bestem Weg, Atomstrom zu ersetzen
Bayern ist auf bestem Weg, Atomstrom zu ersetzen
… Energien und die Kohlenstoff-Speicherung in landwirtschaftlichen Böden zu erreichen ist, meinen die Initiatoren, dass es nun geboten sei, den Klimaschutz und den Vorrang Erneuerbarer Energien in die Bayrische Verfassung zu verankern. Die bisherigen Maßnahmen der Staatsregierung sind völlig unzureichend. Das von Prof. Dr. jur. Wolfgang Kahl, Ordinarius …
Bild: Amtex Öl & Gas Inc.: Ist eine ökologische Neuorientierung bei Energiefragen realistisch?Bild: Amtex Öl & Gas Inc.: Ist eine ökologische Neuorientierung bei Energiefragen realistisch?
Amtex Öl & Gas Inc.: Ist eine ökologische Neuorientierung bei Energiefragen realistisch?
… Management von Amtex Öl & Gas LLC aufmerksam. Alleine Jahr 2010 wurden in Deutschland 46,6 Milliarden Euro in die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien investiert. Die Bundesregierung macht dabei mit einer konsequenten Umgestaltung der Energieversorgung ihr Ziel deutlich, die Energiewende nicht nur einzuläuten, sondern umzusetzen. Zur …
Bild: Die EUROENERGIE-Akademie öffnet ihre PfortenBild: Die EUROENERGIE-Akademie öffnet ihre Pforten
Die EUROENERGIE-Akademie öffnet ihre Pforten
"Ausbildung für Berufe rund um das Thema erneuerbare Energie" Das Thema erneuerbare Energie, ist durch das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien , in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, als auch der aktuellen Klimaschutzdebatte zu einem Wirtschafthema No.: 1 geworden. Das Wachstum dieser Branche ist durch …
Niedrige Wohnungsmieten beschneiden Investitionen
Niedrige Wohnungsmieten beschneiden Investitionen
• Mieten in Nordhessen 41 Prozent unter dem hessischen Landesdurch-schnitt • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz haben Vorrang vor Einsatz erneuerbarer Energien • Für ein hessisches Gesetz für Wohnen • Neue Regelungen zu Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger verschärfen Probleme der Wohnraumversorgung Während bei Neuvermietungen in vielen …
ERNA-Ranking der Smartmove GmbH zeigt deutschlandweite Einspeisung von EE-Anlagen
ERNA-Ranking der Smartmove GmbH zeigt deutschlandweite Einspeisung von EE-Anlagen
… gehen infolge der Energiewende immer mehr Erneuerbare-Energien-Anlagen(EE-Anlagen) ans Netz. Solarenergie ist dabei mit 57.855 Anlagen Spitzenreiter bei der Einspeisung erneuerbarer Energien mit registrierender Leistungsmessung (RLM), gefolgt von der Windenergie mit 21.315 EE-Anlagen. Das zeigt das Einspeiser-Ranking-Netz-Abrechnung- (ERNA) der Smartmove …
Niedrige Wohnungsmieten beschneiden Investitionen
Niedrige Wohnungsmieten beschneiden Investitionen
• Mieten in Mittelhessen 25 Prozent unter dem hessischen Landesdurchschnitt • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz haben Vorrang vor Einsatz erneuerbarer Energien • Für ein hessisches Gesetz für Wohnen • Neue Regelungen zu Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger verschärfen Probleme der Wohnraumversorgung Im vergangenen Jahr haben bei Neuvermietungen …
Bild: Erneuerbare Energien: Japans Regierungsberater nutzen DQS-Expertise für EnergiewendeBild: Erneuerbare Energien: Japans Regierungsberater nutzen DQS-Expertise für Energiewende
Erneuerbare Energien: Japans Regierungsberater nutzen DQS-Expertise für Energiewende
… der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen (DQS GmbH), die jetzt eine Delegation aus Japan zu Gast hatten. Thema: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, kurz EEG. Nach Gesprächen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) standen für Takahiro Nagata und Yoko Ito vom Tokioter Institute of Energy Economics …
Bild: Energie- und Umweltfonds im Blickpunkt des neuen BeteiligungsAnlegerBild: Energie- und Umweltfonds im Blickpunkt des neuen BeteiligungsAnleger
Energie- und Umweltfonds im Blickpunkt des neuen BeteiligungsAnleger
… bedeutender. Einem Trend, dem sich auch die Finanzmärkte nicht verschließen können. Des Weiteren wird die Novelle des „EEG“ – das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ vorgestellt, das vorsieht, in Deutschland regenerative Energien zu fördern, jedoch diese Änderung in der Förderhöhe vornimmt. Thematisch ist der BeteiligungsAnleger aber noch weiter …
Sie lesen gerade: Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien 2009