(openPR) Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien 2009:
Ein Überblick über wichtige Neuregelungen insbesondere für Photovoltaik-Anlagen
Im Jahr 2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend reformiert. Auch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 enthält Neuregelungen zum EEG.
Speziell für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind folgende Regelungen im EEG 2009 von besonderer praktischer Bedeutung.
1. Vergütung für Solarstrom
a) Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen
Gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2009 ist seit 01.01.2009 eine Vergütung des eingespeisten Solarstroms aus einer EEG-konformen PV-Anlage nur möglich, wenn der Anlagenbetreiber Standort und Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur (BNetzA) mittels eines entsprechenden Formulars gemeldet hat.
§ 16 Abs. 6 EEG 2009 in Verbindung mit § 6 Nr. 1 EEG 2009 sieht vor, dass die EEG-Vergütung bei PV-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW nur gezahlt werden muss, wenn der Anlagengebetreiber die PV-Anlage mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstattet, auf die der Netzbetreiber zugreifen kann. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, sind diese Voraussetzungen ab 01.01.2011 zu erfüllen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009).
b) Neue Vergütungssätze im EEG 2009
Die Vergütung, die der Anlagenbetreiber für Solarstrom erhält, richtet sich nunmehr nach §§ 32, 33 EEG 2009. Maßgeblich für die Höhe der jeweiligen EEG-Vergütung sind der Standort der PV-Anlage (z. B. Gebäude oder Freifläche) und das Jahr der Inbetriebnahme. Der Vergütungszuschlag für Fassadenanlagen wurde im EEG 2009 ersatzlos gestrichen. Die Vergütungs-dauer beträgt wie im alten EEG 2004 zwanzig Jahre, wobei das Jahr der Inbetriebnahme hinzugerechnet wird (§ 21 Abs. 2 EEG 2009). Ein Austausch von Solarmodulen oder eine Versetzung der PV-Anlage an einen anderen Ort lässt die Vergütungsdauer unberührt.
c) Gebäudeanlagen
Erhöhte Vergütungssätze werden wie bisher für Gebäudeanlagen gewährt (§ 33 EEG 2009). § 33 Abs. 3 EEG enthält nun eine modifizierte Definition des Gebäudebegriffs und lautet wie folgt: „Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“
Die PV-Anlage kann die Gebäudevergütung nur beanspruchen, wenn sie ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist, das diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Ein in der Praxis häufig relevantes Problem stellt die Vergütung von Solarstrom dar, wenn das Gebäude, auf dem die PV-Anlage befestigt wurde, gleichzeitig mit der PV-Anlage errichtet wurde. In diesem Zusammenhang haben mehrere Gerichte in der jüngeren Vergangenheit ein häufig prakti-ziertes Modell für unzulässig erklärt, nämlich die Errichtung möglichst preiswerter Gebäude (z.B. Carports, Schuppen oder Gewächshäuser) mit dem vorrangigen Zweck der Installation von PV-Anlagen.
In der Praxis besteht deshalb bei der Errichtung solcher Konstruktionen sowohl für den Netzbetreiber als auch für den Anlagenbetreiber ein erheb-liches Risiko, falls nicht nachweisbar ist, dass das Gebäude vorrangig zu einem anderen Zweck als der Stromerzeugung errichtet wurde. Die Einzelheiten sind bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten ist.
d) Strom aus Gebäudeanlagen zum Eigenverbrauch
Außerdem enthält § 33 Abs. 2 EEG 2009 eine neuartige Form der Solar-stromvergütung. Nach früherem Recht musste der Strom in das Netz eingespeist werden, um eine EEG-Vergütung zu erlangen. Das EEG 2009 sieht nun eine EEG-Vergütung auch für den Fall vor, dass der Strom vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten, der sich in unmittelbarer Nähe der PV-Anlage befindet, selbst verbraucht wird.
Diese Form der Vergütung ist auf Gebäudeanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW begrenzt. Der Anlagenbetreiber muss den Nachweis des Eigenverbrauchs selbst erbringen.
e) Freiflächenanlagen und Anlagen auf baulichen Anlagen
Von Gebäudeanlagen sind Freiflächenanlagen und Anlagen auf baulichen Anlagen zu unterscheiden, die keine Gebäude sind (§ 32 EEG 2009).
Freiflächenanlagen sind Anlagen, die weder an oder auf einem Gebäude noch an oder auf einer sonstigen baulichen Anlage errichtet werden. Sie erhalten nur unter vom Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen eine EEG-Vergütung, wobei insbesondere ein Bebauungsplan vorliegen muss. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung der Boden-versiegelung durch großflächigen Ausbau von Freiflächenanlagen „auf der grünen Wiese“. Die Planung und Realisierung von Freiflächenanlagen kann nur in enger Abstimmung mit den örtlich zuständigen Baubehörden erfolgen.
Für PV-Anlagen auf baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, gelten dieselben Regeln wie für Freiflächenanlagen, wenn der Anlagenbetreiber nicht nachweisen kann, dass die bauliche Anlage vorrangig einem anderen Zweck dient als der Erzeugung von Solarstrom.
2. Netzanschluss
Falls PV-Anlagen außerhalb von Wohngebieten errichtet werden, spielen die Kosten des Anschlusses der Anlage an das örtliche Stromnetz eine wichtige Rolle.
Das EEG 2009 unterscheidet wie bisher zwischen Netzausbaukosten und Netzanschlusskosten. Netzausbaukosten sind grundsätzlich vom Netz-betreiber zu tragen, soweit ein Ausbau des Netzes dem Netzbetreiber zumutbar ist (§§ 14, 9 Abs. 3 EEG 2009). Netzanschlusskosten hingegen sind grundsätzlich vom Anlagenbetreiber zu tragen (§ 13 EEG 2009). Die Abgrenzung zwischen Netzausbaukosten und Netzanschlusskosten ist häufig nicht eindeutig und daher in der Praxis sehr streitanfällig.
Für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW bestimmt § 5 Abs. 1 EEG 2009, dass der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz die Grenzlinie zwischen Anlage und Netz definiert, falls das Grundstück einen bereits bestehenden Netzanschluss hat.
3. Einspeisemanagement
Die neue Vorschrift des § 11 EEG 2009 ermöglicht es dem Netzbetreiber, Anlagen mit einer Leistung von über 100 kW unter bestimmten Voraussetzungen im Falle einer Überlastung des Netzes zu regeln bzw. vorübergehend abzuschalten. Zum Schutz des Anlagenbetreibers sieht das Gesetz verschiedene Nachweis- und Entschädigungspflichten des Netzbetreibers vor.
4. Haftungsregelung
Die Haftung des Anlagenbetreibers für den Fall, dass die PV-Anlage einen Schaden am Netz verursacht, ist durch § 7 Abs. 3 EEG erheblich eingeschränkt worden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Anlagenbetreibers für jedes Schadensereignis auf jeweils 5.000 EUR begrenzt (§ 18 Abs. 2 NAV).
5. Einstweiliger Rechtsschutz
Die Möglichkeit eines Anlagenbetreibers, eine schnelle gerichtliche Entscheidung gegen den Netzbetreiber darüber herbeizuführen, ob der Netzbetreiber verpflichtet ist, das Netz auszubauen, die PV-Anlage anzuschließen oder den Strom nach EEG zu vergüten, wurde durch § 59 EEG 2009 erneut ausgeweitet. Rechtsschutz besteht jetzt grundsätzlich auch schon, bevor die Anlage errichtet oder eine Baugenehmigung erteilt wurde.
6. Änderung des EEG 2009 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstums-beschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 wurde am 30.12.2009 im Bundes-gesetzblatt (BGBl. I 2009 S. 3950, 3955) verkündet.
Durch eine Ergänzung von § 66 EEG 2009 wurde geregelt, dass die einzelnen Module sog. modular aufgebauter Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind, weiterhin als einzelne Anlagen gelten und folglich wieder höhere EEG-Vergütungen erhalten, als die Novelle des EEG 2009 zunächst vorgesehen hatte. Diese Neuregelung tritt mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.
7. Zusammenfassung
Die Novellierung des EEG 2009 hat abermals zu einer Ausweitung der gesetzlichen Regelungen zum Recht der Erneuerbaren Energien geführt. Auch für Netzbetreiber stellen sich weiterhin schwierige rechtliche Fragen, insbesondere im Rahmen des Netzanschlusses und der EEG-Vergütung bei innovativen Investitionsmodellen.










