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Rechtliche Probleme bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge

11.11.200912:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden.

Wenn der Arbeitgeber Arbeitsentgelt in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelt, dann ist es nicht zulässig, anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit voll gezillmerten Tarifen zuzusagen.



Der Arbeitnehmer hat in diesen Fall nur Anspruch auf Aufstockung der Versicherungsleistungen.

Die Parteien vereinbarten im November 2004 eine Entgeltumwandlung. Der Anspruch des Klägers auf Barlohn wurde in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Man wählte eine Direktversicherung. Der zugrunde gelegte Versicherungstarif war voll gezillmert.

Unter Zillmerung ist zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das Konto des Arbeitnehmers sofort belastet.

Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.

Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2007.

Es wurden bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro abgeführt.

Der Versicherer teilte dem Kläger mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts von 7.004,00 Euro.

Das Gericht entschied, dass voll gezillmerte Verträge eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 BGB sein können.

Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.

Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger standen auch keine Schadensersatzansprüche zu.

Die Beklagte hatte keine Informations- und Beratungspflichten verletzt. Über die Folgen der Zillmerung war der Kläger zutreffend und umfassend informiert worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09

Kanzleitipp:

Der Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung grundsätzlich auf die Kosten der abgeschlossenen Versicherung, Provisionen usw. hinweisen.
Macht er dies nicht, macht er sich unter Umständen wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.
Für den Versicherungsvertrieb ist wichtig, bei Abschluss von betrieblichen Altervorsorgeverträgen auf diese Problematik aus haftungsrechtlicher Sicht hinzuweisen.

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