(openPR) Die Frage der Neuordnung der Gesundheitsberufe ist nunmehr auch in der pflegerechtlichen Diskussion angelangt.
Pflegerechtler bemühen sich um eine erste Orientierung im Hinblick auf die mit der Substitution ärztlicher Aufgaben auf die beruflich Pflegenden entstehenden Rechtsfragen. Die haftungs- und strafrechtlichen Folgen rücken neben den berufsrechtlichen Fragen hierbei in den Vordergrund und da könnte es Sinn machen, sich perspektivisch auch mit einer Neuorientierung des Kammerwesens auseinanderzusetzen (vgl. dazu Neuordnung der Gesundheitsberufe: Müssen wir uns vom „Drei-Fallgruppenmodell“ der Delegation verabschieden? >>> http://www.iqb-info.de/Neuordnung_Stellungnahme_Lutz_Barth_zu_HTW_Projektabschlussbericht_2009.pdf).
Sofern die beruflich Pflegenden künftig auch mit ärztlichen Aufgaben betraut werden und demzufolge partiell sich mit den Ärztinnen und Ärzten im Rahmen horizontaler arbeitsteiliger Prozesse auf „gleicher Augenhöhe“ befinden, würde es sich ohne Frage anbieten, dass die beruflich Pflegenden und die Ärzteschaft auch kammertechnisch näher zusammenrücken. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass unnötige bürokratische Doppelstrukturen vermieden werden, sondern dass zugleich auch der Kooperationsgedanke gefördert wird. Denn es gilt: auch die beruflich Pflegenden werden nach der Substitution ärztliche Aufgaben wahrnehmen, so dass hier ein Harmonisierungsbedarf entstehen wird.
Berufsideologische Vorbehalte beider Seiten sollten diesbezüglich aufgegeben werden, zumal sich beide Seiten – manchmal mit überbordendem Pathos – dazu aufgerufen fühlen, die Interessen der Patienten wahrzunehmen und zu schützen.
Lutz Barth











