(openPR) Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1. September 2009
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Danach sind Unternehmen, bei denen eine Datensicherheitspanne eintritt, unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr zur umfassenden Benachrichtigung sowohl der zuständigen Datenschutzbehörde als auch der natürlichen Personen, deren Daten von der Panne betroffen sind, verpflichtet.
Ausgehend von den Sicherheitspannen der letzten Zeit, in deren Folge personenbezogene Daten oder vertrauliche Unternehmensdaten für Außenstehende zugänglich wurden oder sogar an die Öffentlichkeit gelangten, hat der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen zum Datenschutz beschlossen, deren erste Stufe bereits am 1.September 2009 wirksam wurde. Anfang April 2010 folgen weitere Regelungen für Auskunfteien und das sogenannte Scoring.
Die wichtigsten Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1. September 2009 sind:
1. Datenverschlüsselung wird Grundsatz der Datenverarbeitung
2. Der Arbeitnehmerdatenschutz findet Eingang in das Gesetz
3. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird unkündbar
4. Die Kontrollpflichten des Auftraggebers beim Outsourcing werden verschärft
5. Für Einverständniserklärungen gelten neue Regeln
6. Markt- und Meinungsforschung wird gesondert geregelt
7. Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntnis von Daten
Erlaubt ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung jetzt nur noch, soweit sie "zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältniss, für dessen Durchführung oder für dessen Beendigung erforderlich ist" (§32 BDSG). Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§3a BDSG) ist zu beachten, das heißt es sind so wenig personenbezogene Daten zu erheben wie möglich.
Der Compliance-Spezialist hsp rät, Unternehmenssysteme erneut zu überprüfen und ggf. abzusichern, um den Verlust von sensiblen Unternehmensdaten auszuschließen. Der Geschäftsführer Erich Rohland ergänzt: „Eingesetzte Softwaresysteme erfüllen häufig die neuen Anforderungen an den Datenschutz, wie zum Beispiel die grundsätzliche Datenverschlüsselung, nur unzureichend. Eine Möglichkeit ist, die Unternehmensdaten in ein Langzeit-Datenarchiv zu überführen, Wenn dieses externe Datenarchiv ein staatliches Datenschutzsiegel gemäß § 9a BDSG besitzt, wie es bei unserem Datenarchiv Opti.List der Fall ist, sind die Unternehmen sowohl beim Datenschutz als auch bei der digitalen Betriebsprüfung auf der sicheren Seite.“
Die hsp Handels-Software-Partner GmbH besteht seit 1990 erfolgreich am Markt. Mit der Eigenentwicklung Opti.List® und über 100 Installationen zählt die GDPdU-Komplettlösung zu den Marktführern im Bereich der auswertbaren Datenarchivlösungen. Über die Webseite www.archivierungspflicht.de kann eine kostenlose Info-CD angefordert werden.

















