(openPR) „Das würde ich ja gerne, aber das geht nicht“, werden Sie jetzt denken. „Dazu müsste ich selbständiger Unternehmer sein. Als Angestellter mit Lohnsteuerkarte habe ich automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.“ Im Allgemeinen stimmt das.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Die häufigsten Ausnahmen sind mitarbeitende Familienangehörige. Der Familienangehörige arbeitet z.B. im Betrieb der Eltern mit, im Betrieb des Ehegatten oder Verlobten, der Geschwister, des Onkels, der Tanten. Selbst nichteheliche Lebensgemeinschaften zählen hier als Familienbetrieb. Der Familienbetrieb kann ein Einzelunternehmen sein, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft.
Dann ist wahrscheinlich, dass der Familienangehörige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, ohne dass er das müsste. Denn nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtssprechung ist erst einmal davon auszugehen, dass die Mitarbeit eher durch eine „familienhafte Rücksichtnahme“ und durch ein „gleichberechtigtes Nebeneinander“ gekennzeichnet ist, als durch eine abhängige Beschäftigung (weisungsgebunden). Wenn dem so ist, dann ist der Familienangehörige zwar nach wie vor Angestellter, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Er kann sein Recht, sich zu befreien in Anspruch nehmen, indem er einen Antrag zur „Statusfeststellung der Sozialversicherungspflicht“ stellt.
Aber Vorsicht! „Vater Staat“ hat ein berechtigtes Interesse, möglichst viele Beitragszahler in der Sozialversicherung zu behalten. Deshalb ist sorgfältige Vorbereitung des Antrages oberstes Gebot.
Unsere Mandanten bekommen – für sie kostenfrei – einen kompetenten Partner an die Seite gestellt. Einen erfahrenen Partner, der seit Jahren „aus der Praxis für die Praxis“ arbeitet, im Namen des Mandanten Rechtsanwälte beauftragt für Rechtssicherheit zu sorgen und ihren Antrag formgerecht einzureichen.









