(openPR) Seit dem 01. Januar 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze angehoben auf 450 Euro. Daher entstand jedoch auch für alle Mini-Jobber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Diese gilt für alle die ihre Beschäftigung nach dem 01. Januar 2013 begonnen haben und schließt all diejenigen aus, deren Tätigkeit vorher begann und die weiterhin nur einen Betrag von 400 Euro verdienen. Von der Rentenversicherungspflicht betroffene Mini-Jobber zahlen einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenversicherungsbeitragssatz und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers, demnach also 3,9% des Entgelts. Für Beschäftigte in Privathaushalten sind 13,9% aufzuwenden.
Es gibt die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht an seinen Arbeitgeber zu stellen. Dies muss allerdings bis zur vierten Woche nach Beschäftigungsbeginn erfolgen. Bei später gestellten Anträgen verschiebt sich das in Krafttreten des Antrages auf den Tag, an dem er gestellt wurde. Der Arbeitgeber hat allerdings auch seinen Teil zu erfüllen und muss die gewünschte Befreiung bei der Minijob-Zentrale melden. Dies muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen. Wird dies nicht eingehalten, kann der Arbeitgeber den Eigenanteil des Mini-Jobbers ausschließlich für die letzten drei Monate anfordern. Die Aufwendung hat der Arbeitgeber alleine zu tragen, wenn erst später festgestellt wird, dass Beiträge nachzuzahlen sind. Bei Fragen stehen Ihnen gerne jederzeit die Steuerberatungsgesellschaft Dillenseger & Kollegen zur Verfügung: www.dillenseger.de










