(openPR) Für gerade angetraute Ehegatten von alterskassenpflichtigen Landwirten gelten seit 2010 eingeschränkte Befreiungsmöglichkeiten. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind seitdem innerhalb von drei Monaten zu stellen, um ab dem Datum der Eheschließung zu gelten. Wird die Frist nicht eingehalten, ist eine Befreiung nur noch für die Zukunft möglich. Bei einem Befreiungsantrag außerhalb der Drei-Monats-Frist müssen vom Tag der Eheschließung an bis zum Eingang des Befreiungsantrags Beiträge gezahlt werden. Eine Versicherungsbefreiung erfordert neben einem Antrag auch einen Befreiungsgrund. Dies sind beispielsweise:
- regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Renten, Verletztengeld, Krankengeld) von mehr als 4.800 Euro jährlich;
- wegen Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versicherungspflicht.
Eine Befreiung von der Versicherung sollte gut überlegt werden und nur nach einer sorgfältigen Analyse anderer bestehender Versorgungsansprüche gestellt werden.
Autor: Josef Biersack, Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben, ![]()
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