openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Bild: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
APM Holding AG in Leonberg & Stuttgart
APM Holding AG in Leonberg & Stuttgart

(openPR) Leonberg, Mai 2014

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) veröffentlichte Anfang 2014 ergänzende Informationen zur Anpassung ihrer Befreiungspraxis an die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Demnach wird für jedes Pflichtmitglied über eine Befreiung im Einzelfall entschieden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. für eine bestimmte selbständige Tätigkeit. Das bedeutet, mit dem Ende der Beschäftigung endet auch die Versicherungsfreiheit. Für eine Fortführung der Befreiung bei einer späteren Beschäftigung muss der Antrag neu eingereicht werden.



Die Befreiungspraxis der DRV Bund wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Zur Umsetzung der BSG-Urteile wurden entsprechende Informationen publiziert. Demnach gibt es drei Situationen, die zu unterscheiden sind:

Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012:
Für jede neue Beschäftigungsaufnahme ab diesem Zeitpunkt muss ein eigenständiges Befreiungsverfahren klären, ob eine Befreiung erwirkt werden kann. Dies gilt für jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld beim aktuellen Arbeitgeber oder bei Arbeitgeberwechsel. Für das Beantragen der Befreiung ist eine Frist von drei Monaten zu wahren, um eine nahtlose Beitragszahlung zu gewährleisten.

Legt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weder einen Befreiungsbescheid noch einen Nachweis über den Antrag auf Berfeiung vor, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Anmeldung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen und die Beiträge entsprechend zu entrichten.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 in einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung:
Wenn vor oben genannter Urteilsverkündung eine begründete klassische berufsspezifische Beschäftigung ohne konkrete beschäftigungsbezogene Befreiung auf Basis einer alten Befreiung ausgeübt wird, besteht für Arbeitnehmer zunächst kein Handlungsbedarf. Erst bei einem weiteren Beschäftigungswechsel wird ein neuer Befreiungsantrag zwingend notwendig.

Im Falle einer Betriebsprüfung genügen die Vorlage des ursprünglichen Befreiungsbescheides sowie eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit.

Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und in Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit:
Für Mitglieder einer berufsständigen Versorgungseinrichtung, die für eine berufsspezifische Tätigkeit befreit worden waren, anschließend aber durch einen Arbeitsplatzwechsel diese Tätigkeit aufgegeben haben, war eine Befreiung für die neue Beschäftigung regelmäßig von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig, weil nur entsprechende berufsspezifische Tätigkeiten befreiungsfähig waren.

Dies scheint bei Betroffenen weitgehend unbekannt zu sein, denn es gibt zahlreiche Arbeitnehmer, die keinen neuen Befreiungsantrag gestellt haben und damit keine Befreiung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung nachweisen können, obwohl diese möglicherweise als berufsspezifisch anzusehen ist. Betroffenen steht die Möglichkeit offen, die Antragstellung bei der DRV Bund nachzuholen.

Ergibt die Prüfung des jeweiligen Antrags, dass die derzeit ausgeübte Tätigkeit als berufsspezifisch anzusehen ist, erfolgt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, auch für die Vergangenheit.

Wird nachgewiesen, dass ein Arbeitnehmer einer nicht berufsspezifischen Tätigkeit nachgeht, erfolgt keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer umgehend anzumelden – Rentenversicherungsbeiträge sind dann fortlaufend zu zahlen, auch rückwirkend.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Nur eine positive Befreiungsentscheidung schafft Rechtssicherheit und bewahrt den Arbeitgeber vor hohen Nachforderungen für Beiträge in die Rentenversicherung. Daher empfiehlt sich für Arbeitgeber, die Mitarbeiter aufzufordern, bislang unterbliebene Befreiungsanträge möglichst zeitnah nachzuholen.

In Zweifelsfällen kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorsorglich sofort zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Dann sind zunächst nur die laufenden Beiträge zu zahlen. Nachzahlungen werden erst bei einer Ablehnung des Befreiungsantrages fällig.

Wird für einen Arbeitnehmer nachträglich eine Befreiung festgestellt, muss das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt werden, die zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträge werden gemäß Bestimmung des §26 SGB IV erstattet.

BSG Urteile zur Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen: B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R)

Quelle: AOK pa praxis aktuell DIREKT

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 798056
 919

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von APM Holding AG

Bild: Befreiung von der RV-Pflicht bei MinderjährigenBild: Befreiung von der RV-Pflicht bei Minderjährigen
Befreiung von der RV-Pflicht bei Minderjährigen
Leonberg, Juli 2014 - Gerade jetzt zu Beginn der Ferienzeit sind Minijobs zur Aufbesserung des Taschengelds bei Schülern und Studenten sehr beliebt. In der Regel erfolgt für diese Gruppe der Minijobber ein Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht, da die Altersvorsorge zu diesem Zeitpunkt nicht von Relevanz ist. Für Arbeitgeber gibt es ein paar Punkte, die es zu beachten gilt. Rechtswirksame Anträge auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht können nur von geschäftsfähigen Personen gestellt werden. Schüler und Studente…
Bild: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Altersvollrentner im MinijobBild: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Altersvollrentner im Minijob
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Altersvollrentner im Minijob
Leonberg, Juli 2014 Altersvollrentner, die ab Rentenbeginn einer Beschäftigung nachgehen, sind befreit von der Rentenversicherung. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Minijobs. Mit Aufnahme eines Minijobs durch einen Altersvollrentner ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Minijobber bei der Minijob-Zentrale in der Rentenversicherung anzumelden, es erfolgt die Zuordnung zur Beitragsgruppe 5. Trotz der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit wird der Pauschalbetrag von 15% des Arbeitsentgeltes wegen Bezugs einer Altersvollrente fällig. …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Keine Befreiung von der Versicherungspflicht für Syndikus-Anwälte – was bedeutet das für Ärzte?Bild: Keine Befreiung von der Versicherungspflicht für Syndikus-Anwälte – was bedeutet das für Ärzte?
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht für Syndikus-Anwälte – was bedeutet das für Ärzte?
… support, könnte dieses im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG tatsächlich dazu führen, dass diesen angestellten Rechtsanwälten eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht versagt wird. Unser Rat an angestellte, verkammerte Freiberufler kann nur dahin gehen, die Stellenbeschreibung bzw. die Arbeitsverträge, die zum Antrag auf …
Bild: Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – informiert: Minijobs – Zusatzeinkommen brutto für nettoBild: Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – informiert: Minijobs – Zusatzeinkommen brutto für netto
Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – informiert: Minijobs – Zusatzeinkommen brutto für netto
… die Krankenkasse, noch an Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Doch noch etwas hat sich geändert: Aus einer „Option zur Rentenaufstockung“ wurde eine „Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit“. Heißt im Klartext: Rentenversicherungspflicht ist nun auch für Minijobber die Regel. Rentenversicherung: Arbeitnehmeranteil bis zu 750 Euro im …
Bild: Minijobreform kommt zum JahreswechselBild: Minijobreform kommt zum Jahreswechsel
Minijobreform kommt zum Jahreswechsel
… aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen. „Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken“, erklärt Roth. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale …
Rentenversicherungspflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Rentenversicherungspflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
… und Spezialschäden bei einem Versicherungsunternehmen in Düsseldorf tätig. Sie hat bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, da sie im Hinblick auf die zusätzlich von ihr ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied in der Rechtsanwaltskammer und im berufsständischen …
Bild: Arbeitsrecht: Renteneintrittsalter: Schreibtisch räumen mit 65 oder 67?Bild: Arbeitsrecht: Renteneintrittsalter: Schreibtisch räumen mit 65 oder 67?
Arbeitsrecht: Renteneintrittsalter: Schreibtisch räumen mit 65 oder 67?
… dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht. Altersgrenze und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Der Journalist war der Meinung, dass die Vereinbarung der Altersgrenze unwirksam sein. Sein Argument: Er beziehe keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, …
Aus „geringfügig Beschäftigten“ werden für den Arbeitgeber „gefährliche Beschäftigte“
Aus „geringfügig Beschäftigten“ werden für den Arbeitgeber „gefährliche Beschäftigte“
… in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht auf Antrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt werden soll (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). „Hier liegt der Teufel im Detail und das Haftungsrisiko beim Arbeitgeber“, …
Auf Antrag rentenversicherungsfreien Mini-Job
Auf Antrag rentenversicherungsfreien Mini-Job
… begonnen haben und schließt all diejenigen aus, deren Tätigkeit vorher begann und die weiterhin nur einen Betrag von 400 Euro verdienen. Von der Rentenversicherungspflicht betroffene Mini-Jobber zahlen einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenversicherungsbeitragssatz und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers, demnach also 3,9% des Entgelts. …
Bild: Befreiung von der RV-Pflicht bei MinderjährigenBild: Befreiung von der RV-Pflicht bei Minderjährigen
Befreiung von der RV-Pflicht bei Minderjährigen
… von Relevanz ist. Für Arbeitgeber gibt es ein paar Punkte, die es zu beachten gilt. Rechtswirksame Anträge auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht können nur von geschäftsfähigen Personen gestellt werden. Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind eingeschränkt geschäftsfähig. Daher ist für …
Minijobs: Neue unnötige und unnütze Bürokratie ab 2013
Minijobs: Neue unnötige und unnütze Bürokratie ab 2013
… einfache Regelung künftig mit hohem bürokratischem Aufwand zu verzieren. Ab 2013 wird die "Versicherungsfreiheit mit Aufstockungsoption" umgewandelt in eine "Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit". Das bedeutet: Grundsätzlich ist jeder Minijobber von vornherein in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, kann sich aber auf …
Versicherungstipp: Als Handwerker flexibel bleiben
Versicherungstipp: Als Handwerker flexibel bleiben
gaben steuerlich geltend gemacht werden. Handwerker sollten hier darauf achten, dass der Beitrag flexibel angepasst werden kann und Sonderzahlungen möglich sind. Darüber lässt sich die private Vorsorge je nach Geschäftsverlauf zum Jahresendspurt steuerlich optimieren und bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht individuell gestalten.
Sie lesen gerade: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht