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Rentenversicherungspflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

17.12.201209:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Anspruchsprüferin in einem Versicherungsunternehmen beschäftigte Juristin, die Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die 30-jährige Klägerin ist als Anspruchsprüferin für Groß- und Spezialschäden bei einem Versicherungsunternehmen in Düsseldorf tätig. Sie hat bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, da sie im Hinblick auf die zusätzlich von ihr ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied in der Rechtsanwaltskammer und im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. Die beklagte Rentenversicherung hat die Befreiung abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin bei der Versicherung keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausübe, da sie nicht nach außen erkennbar als Rechtsanwältin tätig werde, ihre Tätigkeit vielmehr der einer Sachbearbeiterin entspreche.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für die Tätigkeit möglich sei, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Kammer bestehe. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestehe aber nur für zugelassene Rechtsanwälte, also solche, die eine Kanzlei eingerichtet haben und unterhalten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin als Beschäftigte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber aber gerade nicht. Die Pflichtmitgliedschaft könne nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin bestehen. Diese erstrecke sich auch nicht auf die hier zu beurteilende Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.


Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 – Az.: S 27 R 24/12

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf v. 07.12.2012

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