(openPR) Geschädigte Anleger der VIP-Medienfonds können ihren Anlageberater erfolgreich auf Schadensersatz verklagen, unabhängig davon, ob sie sich in dem Beratungsgespräch besonders erfahren und risikobewusst gezeigt haben. Das entschied das LG Frankfurt am Main in einem aktuellen Verfahren gegen die Commerzbank. Die Anleger waren von der Commerzbank als der Hauptvertriebspartnerin der VIP Medienfonds als Zeichner für diese risikoreichen Beteiligungen mit dem Hinweis auf hohe Steuervorteile vermittelt worden. Diese Steuervorteile aber sind durch das Finanzamt weitgehend aberkannt worden und werden von den Anlegern zurückgefordert. Als Folge dieser Verluste der Anleger haben sich heute die Gerichte in verschiedenen Verfahren mit Schadensersatzansprüchen der betroffenen Anleger zu befassen. In dem vorliegenden Fall hatte die Commerzbank gegen die Aufklärungspflicht von Anlageberatern verstoßen, indem der Kunde nicht darüber aufgeklärt worden war, dass die Bank für jede vermittelte Fondsbeteiligung eine Provision erhält. Denn es handelt sich bei einer solchen Provisionsabrede um eine Tatsache, welche für die Anlageentscheidung aufgrund des möglichen Interessenkonflikts der Bank von Bedeutung ist und damit dem Anleger mitzuteilen ist. Dieser Pflicht kommt die Bank aber nicht dadurch nach, dass der von ihr ausgegebene Vermögensanlagebogen einen Hinweis auf eine Provisionsabrede enthält. Denn der Kunde wird insbesondere wissen wollen, wie hoch die jeweilige Provision ist, um auch einschätzen zu können, wie hoch das eigene Interesse des Anlageberaters am Vertragsschluss ist. Diese Pflicht der korrekten Aufklärung gilt auch gegenüber Kunden, die sich laut der Dokumentation der Bank selbst als besonders erfahren und risikobewusst eingestuft haben.






