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VPK reicht Klage gegen Ungleichbehandlung ein

25.08.200913:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: VPK reicht Klage gegen Ungleichbehandlung ein

(openPR) Ausschluss privat-gewerblicher Kindertagesstätten aus Fördersystem verstößt gegen EU-Wettbewerbsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz

Berlin / Düsseldorf, den 25. August 2009. Mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Finanzierung und staatliche Förderung von Kindertagesstätten auf eine neue Grundlage gestellt. Moderner und vor allem gerechter sollte die Förderung werden. Doch die Neuregelung hat einen wesentlichen Punkt nicht berücksichtigt: privat-gewerbliche Kindertagesstätten bleiben von der Förderung ausgeschlossen und werden somit wirtschaftlich und strukturell benachteiligt. Der Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK) unterstützt daher nun eine Klage gegen das KiBiZ vor dem Verwaltungsgericht Aachen, um die Benachteiligung zu beenden.



„Kindertagesstätten werden nicht nur von freien gemeinnützigen Trägern der Jugendhilfe und den Kommunen und Landkreisen betrieben, sondern auch von privat-gewerblichen Anbietern“, erklärt Michael W. Budig, Präsident des VPK-Bundesverbandes. Dabei handele es sich oft um kleine Familienunternehmen oder von Einzelpersonen geführte Betriebe, die aber für die kommunale Versorgung in der Kinder- und Jugendhilfelandschaft unerlässlich seien, erläutert er. „Privat-gewerbliche Anbieter sind nicht nur innovativ und bieten oftmals höhere Standards, sie leisten auch einen wesentlichen Beitrag zur flächendeckenden Versorgung in der Kinderbetreuung“, erklärt der VPK-Präsident. Ohne die privaten könnten die hohen Ziele der Regierung in der Jugendpolitik nicht erreicht werden.

Die Problematik der privat-gewerblichen Anbieter von Kindertagesstätten liegt in deren Rechtsform. Sie werden in der Regel nicht als gemeinnützige GmbH oder als Verein geführt und erfüllen daher nicht die steuerlichen Kriterien für eine Gemeinnützigkeit.

Kindertagesstätten erhalten nach dem KiBiz unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel zum Betrieb ihrer Einrichtung. Die Förderung erfolgt auf Grundlage sogenannter Kindpauschalen, die von der Art und Leistung der Einrichtung abhängig sind. Diese Zuschüsse betragen zwischen 79 % und 96 %. Anerkannte gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe erhalten beispielsweise einen Zuschuss von 91 %. Von diesen Förderungen sind private Anbieter ausgeschlossen. „Hier wird eine bestimmte Gruppe von Anbietern diskriminiert, unabhängig davon, wie gut deren nachgewiesene und anerkannte Leistung ist“, so Budig weiter. Das sei ein Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlung, gegen die Freiheit der Berufsausübung und gegen das europäische Wettbewerbsrecht.

Der VPK unterstützt deshalb eine Klage einer familiär geführten Kindertagesstätte in Nordrhein-Westfalen, welche sich gegen diese Ungleichbehandlung richtet. „Von dem Urteil erhoffen wir uns eine grundsätzlich positive Signalwirkung. Die Benachteiligung privater Anbieter habe System und sei nicht neu. Mit dem Urteil könne ein Beitrag geleistet werden, die Kinder- und Jugendhilfe gerechter und damit insgesamt besser zu machen“, erklärt der VPK-Präsident weiter.

Privat-gewerbliche Leistungserbringer in der Kinder- und Jugendhilfe sind ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Dies sei sowohl im KiBiZ als auch im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes) geregelt. Die Förderung und Finanzierung werde aber nicht einheitlich umgesetzt, so die Kritik des Verbandes privater Träger. Der VPK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass privat-gewerblich geführte Einrichtungen durchschnittlich eine hohe Belegung aufweisen. Dies beweise, dass sie ersichtlich den Kundenbedürfnissen nachkämen und nicht zuletzt durch ihre längeren und flexibleren Öffnungszeiten den Anforderungen berufstätiger Eltern entsprächen. Das werde bei anderen Anbietern oft nicht geleistet.

Es dürfe nicht eine bestimmte Rechtsform gefördert und eine andere benachteiligt werden, so Budig abschließend, denn das sei mit dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und den Interessen der Kinder und Jugendlichen nicht vereinbar.

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