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VPK: Freiheitsentziehende Maßnahmen nur im Einzelfall

07.10.200917:34 UhrVereine & Verbände
Bild: VPK: Freiheitsentziehende Maßnahmen nur im Einzelfall

(openPR) Nicht Aufgabe der Jugendhilfe, Straftaten zu sanktionieren

Berlin, 07. Oktober 2009. Der Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe (VPK) hat im Rahmen seiner jüngsten Tagung seine Positionierung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe überarbeitet. Diese Art von Maßnahmen muss auch zukünftig die Ausnahme bleiben und sei nur im Einzelfall und unter Hinzuziehung von erfahrenen Fachkräften gerechtfertigt. FM kämen nur dann in Betracht, wenn es der Schutz von Kindern und Jugendlichen verlange und andere fachlichen Möglichkeiten von Hilfen ausgeschöpft seien.



"Der VPK lehnt weiterhin grundsätzlich geschlossene Formen der Unterbringung im Kontext von erzieherischer Hilfen ab", heißt es im Positionspapier des VPK. Sanktionierung sei und bleibe Aufgabe des Jugendstrafrechts.

Immer mehr junge Menschen leben allerdings in zunehmend schwierigen Familienverhältnissen und sehen sich mit ständigen Beziehungsabbrüchen sowie schulischen und privaten Misserfolgen konfrontiert. Dadurch entstehen Verhaltensweisen, die teilweise mit den bisherigen Angeboten der Jugendhilfe nicht mehr aufzufangen sind. "Viele Kinder und Jugendliche geraten so in ein Karussell verschiedener Hilfeformen oder landen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie", so Martin Adam, Vize-Präsident des VPK. Es gebe Lücken im Versorgungssystem, betont der Jugendhilfeexperte. Der erforderliche Hilfebedarf werde so durch die bestehenden Angebote nicht immer abgedeckt.

Die Jugendhilfe habe in erster Linie einen Entwicklungs- und Förderauftrag, betont Adam. Freiheitsentziehende Maßnahmen gehörten insoweit eigentlich nicht dazu und seien auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt. "Die Tatsache aber, dass die bestehenden Angebote der Jugendhilfe nicht immer den Bedarfen von besonders problematischen Kindern und Jugendlichen gerecht werden, darf sich nicht zum Nachteil von diesen Kindern und Jugendlichen auswirken", so sein klarer Standpunkt. Diese Lücke in den bestehenden Versorgungssystemen müsse durch fachliche Antworten auf diese neuen Herausforderungen geschlossen werden, die auch eine begrenzte Freiheitsentziehung einschließt.

Mit dieser Einschätzung überarbeitet der Verband der privat-wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe seine Beschlusslage aus dem Jahr 2002 und trägt den aktuellen Entwicklungen in der Jugendhilfe vorsichtig Rechnung. "Freiheitsentziehende Maßnahmen vertragen sich mit den Zielen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe allerdings nur dann, wenn sie Teil eines geeigneten Hilfesettings sind, ein konkret zu dokumentierendes Behandlungsziel haben, überschaubar und zeitlich eng befristet sind", so die Position des VPK. In diesem Zusammenhang sei es auch notwendig, die Anwendung der Hilfeplanverfahren als zentrale Steuerungsinstrumente bundesweit stärker zu standardisieren.

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