(openPR) Was war passiert?
Die Betroffene leidet nach dem Ergebnis eines fachpsychiatrischen Gutachten vom an einer Altersdemenz mit deutlichen Einschränkungen im Bereich der Orientierung, der Auffassung und des Gedächtnisses. Aufgrund dessen kommt es bei der Betroffenen immer wieder zu einer psycho-motorischer Unruhe mit Weglauftendenz. So verlässt die Betroffene immer wieder das Gelände des Pflegeheimes, in dem sie lebt, zum Teil auch nachts. Hierbei ist die Betroffene mehrfach gestürzt und hat sich verletzt. Sie leidet zusätzlich an internistischen Erkrankungen, die eine regelmäßige Indikation erforderlich machen, was im Falle des Weglaufens nicht zu realisieren ist.
Bei dem Betreuer der Betroffenen handelt es sich um ihren Sohn, der u. a. mit dem Aufgabenkreis „Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen„ gem. § 1906 Abs. 4 BGB bestellt worden ist. Schriftsätzlich hat der Betreuer beim Amtsgericht beantragt, für die Betroffene einen Sicherheitschip in ihre Schuhe einlegen zu lassen. Durch diesen Chip wird beim Passieren der Außentüren des Heimes, die mit einer Induktionsschleife ausgerüstet sind, ein Signal ausgelöst. Das Pflegepersonal soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Betroffene zur Rückkehr zu bewegen.
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Mit diesem praktischen Fall ist die brisante Frage aufgeworfen, ob sog. Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende Maßnahmen einzuordnen sind; sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur ist diese Frage umstritten.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss v. 19.06.06 (Az. 11 Wx 59/05) sich zu der Rechtsfrage deutlich positioniert und ist zu der Auffassung gelangt, nach der das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen noch keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB darstellt.
Quelle: OLG Brandenburg >>> zur Entscheidung im Volltext >>> (pdf.) http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf













