(openPR) Ein Anleger, der in Accuray Inc. (NASDAQ: ARAY) investiert hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Northern District of California eingereicht und zwar auch für Anleger, die Stammaktien während oder zusammenhängend mit dem Börsengang des Unternehmen am bzw. zeitlich in der Nähe des 07.02.2007 erworben haben, gleichzeitig auch für Anleger, die Stammaktien im Zeitraum vom 07.02.2007 bis zum 19.08.2008 erworben haben. Die Klage wird auf eine vermutete Verletzung von Bundesstaatlichem Kapitalanlagerecht durch das Unternehmen gestützt.
Nach Aussage des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen und einige der Vorstände den Securities Act und den Exchange Act verletzt haben, indem sie Informationsmaterial im Zeitraum vom 07.02.2007 bis zum 19.08.2008 zurückgehalten haben, das die tatsächliche Qualität und eine realistische Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit enthielt, inwieweit die Verträge mit Blick auf die Rückstände des Unternehmens erfüllt werden. Es wurde auch unterlassen, Zahlenmaterial vorzulegen, das eine realistische Einschätzung des zu erwartenden Umsatzes des Unternehmens ausgehend von den anstehenden Verkäufen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Produkt „CyberKnife“ ermöglich hätte. Am 19.08.2008 gab das Unternehmen die Zahlen bezüglich des steuerlichen Ergebnisses im vierten Quartal bzw. für das ganze Geschäftsjahr 2008 bekannt, wobei der Rechnungslegungszeitraum am 28.06.2008 endete. Die Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer Pressemitteilung mit dem Titel, dass das Unternehmen die Ergebnisse des vierten Quartals und des Geschäftsjahres 2008 veröffentliche und neue Verträge mit einem Wert von $ 115.5 Millionen im vierten Quartal unterzeichnet seien. Das Unternehmen hielt dann mit Analysten eine Konferenzschaltung ab, nahm diese Finanzergebnisse der Pressemitteilung zurück und legte offen, dass das Unternehmen weitere $ 39 Millionen mit Blick auf Rückstände verkraften müsse. Insgesamt wären $ 127 Millionen als Rückstände in den letzten drei Quartalen im Geschäftsjahr 2008 aufgelaufen.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Sunnyvale, Kalifornien und entwickelt ein intelligentes Roboteroperationssystem auf Radiowellenbasis, das sog. Produkt „CyberKnife“, das entwickelt wurde um einzelne Tumore im Körper zu behandeln und zwar als Alternative zu normalen Operationen. Das Produkt „CyberKnife“ verkörpert die nächste Entwicklungsstufe in diesem Bereich, indem Bildführungstechnologie mit Beschleunigungsapparatur auf dreidimensionaler Basis verbunden wird.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 07.02.2007 bis 19.08.2008 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 19.08.2009 ab.
„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Thieler, RA Stefan Seitz aus Augsburg, und RAin Bettina Wittmann aus Passau, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie RA Dr. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Steuerrecht aus München.
Die Kanzleien sind seit Jahrzehnten im Schwerpunkt des Kapitalanlagerechts tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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