(openPR) Zum Beschluss des Kabinetts über die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur des Strafgesetzbuches erklärt der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker:
Der Regierungsentwurf zur ist im Kabinett beschlossen worden. Damit wird erneut ein Projekt auf den Weg gebracht, das wir bereits in der letzten Legislaturperiode vehement verfolgt haben.
Das Ziel ist, aus Gründen der Resozialisierung die Erweiterung der gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität, die Vermeidung von kurzen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie ausserdem eine noch bessere Berücksichtigung von Opferinteressen im Sanktionenrecht.
Schwerpunkt des Entwurfs ist die gesteigerte Anordnungsmöglichkeit von gemeinnütziger Arbeit durch den Richter. Statt kurzen Freiheitsstrafen, die aus Resozialisierungsgründen vermieden werden sollen, soll der Verurteilte in geeigneten Fällen künftig die Möglichkeit haben, seine Strafe abzuarbeiten. Dies lässt ihn seine Strafe auch besser spüren. Gemeinnützige Arbeit soll auch dann möglich sein, wenn der Verurteilte seine Geldstrafe nicht zahlen kann. Statt ihn dann - wie bislang - in das Gefängnis zuschicken, was den Staat ebenfalls viel Geld kostet und die Gefängnisse zum Überlaufen bringt, kann er ebenfalls seine Strafe abarbeiten. Dies kann sogar zu regelmässiger Arbeit nach Beenden der Sanktion führen.
Von einer Abmilderung des Strafübels oder einer Verharmlosung, wie die Fraktion der CDU/CSU dies der Regierung vorwirft, kann keine Rede sein. Arbeit wirkt als Strafe oft schwerer. Schon jetzt wenden die Bundesländer die Möglichkeit der Anordnung der gemeinnützigen Arbeit häufig an; so häufig, dass sich gerade Länder wie Bayern rühmen, über 65.000 Hafttage in 2002 und damit rund fünf Millionen Euro eingespart zu haben! Hessen rühmt sich laut eigenen Pressemitteilungen ähnlicher Einsparungen und Niedersachsen hat in 2002 7,5 Millionen Euro auf diese Art und Weise eingespart.
Weitere wichtige Ziele des Entwurfs sind die Erweiterung des Fahrverbots, das künftig als Hauptstrafe bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann sowie Vorschriften zur Verbesserung des Opferschutzes. Die Wiedergutmachungsansprüche des Opfers gegenüber dem Täter geniessen künftig Vorrang vor dem Interesse des Staates an der Geldstrafe. Ausserdem sollen fünf Prozent aller Geldstrafen Opferhilfeorganisationen zufliessen.
Es geht also nicht um eine Verharmlosung und Aufweichung staatlicher Sanktionen. Es geht vielmehr darum, den Richtern eine Alternative zur Verhängung von Haftstrafe anzubieten.
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