(openPR) Ein Anleger reichte eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Southern District of New York ein, und zwar auch für Anleger, die Stammaktien der Klassifizierung A oder B des Unternehmens Tronox, Inc. im Zeitraum vom 28.11.2005 bis 12.01.2009 erworben haben. Die Klage wird auf die Verletzung von Kapitalanlagerecht auf Bundesebene gestützt, wobei es um Verletzungshandlungen der Kerr-McGee Corp, Anadarko Petroleum Corp und weiterer geht.
Nach Aussage des Klägers wird vermutet, dass die Kerr-McGee Corp, Anadarko Petroleum Corp und einige leitende Angestellte der Kerr-McGee Corp sowie von Tronox Inc. den Exchange Act verletzt haben, indem sie es für den Zeitraum 28.11.2005 bis 12.01.2009 versäumt hatten, Material zu veröffentlichen, wonach gegenteilige Informationen über die tatsächliche finanzielle Situation, des Geschäftsbetriebes und die Zukunftsaussichten von Tronox Inc. bestehen. Da sich das letztgenannte, rechtlich verbundene Unternehmen in Insolvenz befindet, wird gegen dieses selbst nicht geklagt. Tronox Inc. wurde von der Kerr-McGee Corp in zwei Schritten ausgegliedert. Im November 2005 veräußerte die Kerr-McGee Corp 17.5 Millionen Aktien der Tronox Klassifizierung A im Rahmen einer Neuemmision von Aktien für $ 14.00 pro Aktie, sodass das Kerr-McGee Erlöse in Höhe von $ 225 Millionen gerierte.
Tronox Inc. hat seinen Sitz in Oklahoma City, OK und ist ein weltweiter Hersteller und Händler des Farbstoffs Titandioxid, einem weißen Farbstoff, der bei zahlreichen Produkten verwendet wird. Das Unternehmen vertreibt den Farbstoff unter dem Markennamen TRONOX.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler bietet institutionellen Anlegern ein „Legal Portfolio Monitoring an. „Ziel ist“, so der Augsburger Rechtsanwalt Oliver Thieler, LLM, „die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen anfordern kann“. Die passive Teilnahme ist somit für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 28.11.2005 bis 12.01.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 09.09.2009 ab.
„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Thieler, RA Stefan Seitz aus Augsburg, und RAin Bettina Wittmann aus Passau, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie RA Dr. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Steuerrecht aus München.
Die Kanzleien sind seit Jahrzehnten im Schwerpunkt des Kapitalanlagerechts tätig. In den Standorten München, Augsburg, Weilheim und Passau finden Anleger kompetente Beratung in den verschiedenen Rechtsgebieten.
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