(openPR) Eine Bank muss ihren Kunden ausdrücklich über Verlustrisiken informieren, wenn dieser eine sichere Geldanlage wünscht. Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht in einer aktuellen Entscheidung hervorgehoben. Das gilt beispielsweise dann, wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrages von € 20.000,00 abgesichert sind. In diesem Fall muss die Bank womöglich sogar von den eigenen Angeboten abraten. In dem entschiedenen Fall klagten 2 Kundinnen der 2003 insolvent gewordenen Dresdner BFI Bank. Das Kreditinstitut war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen, sondern garantierte dem Kunden im Insolvenzfall nur die Mindestsumme von € 20.000,00. Gegenüber Kunden, die ihr Geld erklärtermaßen sicher anlegen wollen, hätte die Bank laut BGH aber klar und deutlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Besonders interessant ist, dass nach Ansicht des BGH allein ein entsprechender Hinweis der Bank auf diese Risiken in ihren Geschäftsbedingungen nicht genügt, wenn der Kunde ausdrücklich eine sichere Anlage verlangt. In diesem Fall sei ein Beratervertrag zustande gekommen, der eine gesteigerte Informationspflicht über Verlustrisiken im Insolvenzfall beinhalte. Diese Entscheidung kann Signalwirkung für eine Vielzahl von anderen Verfahren gegen Kreditinstitute und Berater haben, die sich häufig auf ihr „Kleingedrucktes“ berufen.









