(openPR) Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in der Sache zum Aktenzeichen XI ZR 414/04 erneut über Aufklärungspflichten der Banken zu entscheiden. Prüfungsgegenstand waren Aufklärungspflichten bei einem fremdfinanzierten Erwerb von Anlageimmobilien, und insbesondere dahingehend, inwieweit über damit verbundene Risiken zu informieren ist. Eine Anlegerin war fehlerhaft über bestimmte Erträge unterrichtet worden. Die zuständigen Richter haben entscheiden, dass zwar eine Aufklärungspflicht über allgemeine Risiken eines Mietpools nicht bestehe, aber dennoch zu informieren ist, wenn „spezifische Risiken des konkreten Mietpools" hinzutreten. Das ist für die zugrunde liegende Angelegenheit bejaht worden. Festgestellt worden ist, dass Angaben nicht nur „evident" unrichtig waren, sondern zudem Schadensersatzansprüche für den Anleger auslösten. Das „institutionalisierte Zusammenwirken" einerseits zwischen der finanziedenden Bank und andererseits mit den Initiatoren bzw. dem Vertrieb der Anlage ist auch bejaht worden. Nunmehr ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Diese Entscheidung bestätigt den durch den Bundesgerichtshof eingeschlagenen Weg zur weiteren Stärkung von Anlegerrechten.
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