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EOS kommentiert Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts

(openPR) Hamburg, 16. Juli 2009 – Die EOS Gruppe, ein Tochterunternehmen der Otto Group, begrüßt beide Gesetze, denen der Bundesrat am 10. Juli 2009 zugestimmt hat. Zum einen können bewegliche Gegenstände, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, in Zukunft über das Internet versteigert werden. Zum anderen ist es Gläubigern künftig erlaubt, sich zu Beginn der Zwangsvollstreckung über die Vermögensverhältnisse ihrer Schuldner zu informieren. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sie überfällige Rechnungen erfolgreich einziehen.



Online-Zwangsversteigerung
Die webbasierte Versteigerung gepfändeter Gegenstände hat Vorteile für Schuldner und Gläubiger. Klaus Engberding, Mitglied der Geschäftsführung der EOS Gruppe und verantwortlich für den Bereich Deutschland, erläutert: „Da das Internet leicht zugänglich und rund um die Uhr verfügbar ist, erreichen Online-Auktionen einen größeren Bieterkreis als Präsenzauktionen“. Er fügt hinzu: „Der damit einhergehende größere Wettbewerb unter den Bietern führt potenziell zu höheren Erlösen und erleichtert dem Schuldner die Tilgung der Schulden“. Weiterhin spart die leichte und zügige Abwicklung im Internet Zinskosten und die Kosten für das bisher nötige Präsenzverfahren.

Für die Gestaltung der Internetplattformen sind die Bundesländer zuständig. „Sofern in den Ländern Einzelportale eingerichtet werden, bleibt abzuwarten ob diese zum Ziel der höheren Versteigerungserlöse beitragen. Wir hoffen das sehr“, sagt Engberding. Eine Zersplitterung kann die Erfolgschancen der Auktion reduzieren, denn die Bekanntheit und damit der Erfolg einer Internetplattform wird entscheidend durch die Größe und Rechweite mitbestimmt.

Vermögensauskunft zu Verfahrensbeginn
Das zweite neue Gesetz erlaubt Gerichtsvollziehern, künftig schon zu Beginn des Verfahrens eine Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen. Bisher war dies erst nach einem erfolglosen Pfändungsversuch von beweglichem Eigentum möglich. Gibt der Schuldner keine Vermögensauskunft ab, dürfen Gerichtsvollzieher bei Rentenversicherungsträgern, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahr-Bundesamt Informationen über Arbeitsverhältnisse, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einholen, so dass diese gegebenenfalls gepfändet werden können. „Je mehr Informationen der Gläubiger über die Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, desto höher sind die Chancen auf eine erfolgreiche Vollstreckung. Damit entsteht den Gläubigern ein geringerer wirtschaftlicher Schaden durch ausfallende Zahlungen“, erklärt Klaus Engberding die Vorteile dieser Neuregelung.

Das Gesetz sieht außerdem eine zentrale Auskunftsstelle pro Bundesland vor, die über die Vermögensgegenstände von Schuldnern informiert. Klaus Engberding: „Das reduziert den Informationsaufwand für Gläubiger erheblich“. Bisher verwalteten die örtlichen Amtsgerichte diese Daten. Ein möglicher Nachteil für die Gläubiger: Laufende Insolvenzverfahren von Schuldnern werden nicht wie zuvor gelistet.

Das neue Gesetz benachteiligt Inhaber von kleineren Forderungen durch die eingeführte Mindestsumme für die Auskunft bei Dritten. Erst ab einer Forderungssumme von 500 Euro haben Gerichtsvollzieher das Recht, Informationen über die Vermögenslage des Schuldners bei den entsprechenden Stellen zu erfragen.

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