(openPR) Unter "Novel Food" versteht man bestimmte neuartige Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten. Ursprünglich fielen hierunter auch genetisch veränderte Lebensmittel, die zwischenzeitlich jedoch aus dem Anwendungsbereich des Novel Food Rechts herausgelöst wurden und nunmehr einer eigenständigen Regulierung unterfallen.
1. Begriff
Novel Food sind gemäß Artikel 1 Abs.2 Novel-Food Verordnung Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem Inkrafttreten der Novel-Food Verordnung am 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft verwendet wurden, und die folgende Eigenschaften aufweisen:
* neue oder gezielt modifizierte primäre Molekularstruktur,
* die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert wurden
* die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert wurden oder die aus Tieren isoliert wurden, außer solchen, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können
* bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewendet wurde und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, was sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt,
2. Notifizierung/Genehmigung
Das Inverkehrbringen von Novel Food setzt eine Notifizierung oder eine Genehmigung voraus. Im hierzu erforderlichen Verfahren muss belegt werden, dass
* keine Gefahr für den Verbraucher besteht,
* keine Irreführung des Verbrauchers bewirkt wird,
* sich Novel Foods von vergleichbaren Produkten, die sich ersetzten sollen, nicht so unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmangel für den Verbraucher mit sich brächte.
Das Notifizierungsverfahren kommt für solche Lebensmittel und Lebensmittelzutaten in Betracht, die bezüglich Zusammensetzung, Nährwert, Stoffwechsel, Verwendungszweck und Gehalt an unerwünschten Stoffen den herkömmlichen Lebensmitteln im wesentlichen gleichwertig sind. Anderenfalls muss das Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.
3. Kennzeichnung
Eine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn
* die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflusst werden könnte
* bei bestimmten Bevölkerungsgruppen ethische Bedenken bestehen könnten.
Bei Produkten, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihrer Ernährungseigenschaften oder ihres Verwendungszweckes mit herkömmlichen Produkten nicht gleichwertig sind, muss neben den veränderten Merkmalen oder Eigenschaften auch das Verfahren, mit dem diese erzielt wurden, angegeben werden.
Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich in unserem Rechtslexikon - Lebensmittelrecht unter http://www.juravendis.de/rechtslexikon/gesundheitsrecht/lebensmittelrecht.html













