(openPR) Aktuell häufen sich Abmahnungen, mit denen behauptet wird, ein Lebensmittel sei ein nicht zugelassenes Novel Food. So haben Gerichte vor kurzem „Paradiesnusspulver“ und „Ling Zhi Pilz Sporenpulver“ als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel eingestuft.
Unter den Begriff „Novel Food” (Neuartige Lebensmittel) fallen nach Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 258/97 (Novel-Food-Verordnung) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15.05.1997 in der EG noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Gruppen von Erzeugnissen fallen:
- Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur;
- Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;
- Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können;
- Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt.
Lebensmittel, die unter diesen „Novel-Food“-Begriff fallen, dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie EG-weit zugelassen wurden. Durchzuführen ist grundsätzlich ein sogenanntes „Genehmigungsverfahren“, das in der Regel eine Entscheidung der Europäischen Kommission erfordert. Für bestimmte neuartige Lebensmittel, die bestehenden Lebensmitteln im Wesentlichen gleichwertig sind, kann von einem vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werden (sogenanntes vereinfachtes Notifizierungsverfahren). In diesem Fall hat der Antragsteller, eine positive Stellungnahme durch die zuständige nationale Behörde vorausgesetzt, die Europäische Kommission über das Inverkehrbringen des Novel Food zu unterrichten.
Insbesondere für bestimmte Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel (bilanzierten Diäten etc.) kann der Stichtag 15.05.1997 eine problematische Hürde darstellen, die zu einer (unerwarteten) Einstufung als Novel Food führen kann – was wegen des umständlichen und teuren Genehmigungsverfahrens in der Regel das Ende der Vermarktung solcher Produkte bedeutet. Das wissen mittlerweile auch „Angreifer“ wie Abmahnverbände oder streitlustige Konkurrenten. Umso wichtiger ist eine frühzeitige rechtliche Absicherung.
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