(openPR) Das Wuppertaler Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. März 2009 die fristlose Kündigung einer Verkäuferin eines Discounters wegen des Vorwurfs des Diebstahls eines Paketes Binden im Wert von 0,59 € für rechtsunwirksam erklärt.
Die seit 2001 beschäftigte Klägerin benötigte nach Geschäftsschluss an einem Samstag noch ein Paket Binden. In Absprache mit einer Kollegin nahm sie ein Paket Binden mit und hinterlegte den Geldbetrag von 0,59 € auf einem Tisch im Aufenthaltsraum. Als am darauf folgenden Montag die Bezirksleiterin die Filiale besuchte und fragte nach, wem das Geld auf dem Tisch gehöre, erklärte die Klägerin, dass dies ihr Geld sei und steckte es ein. Eine Bezahlung der Binden erfolgte nicht mehr.
Nach Auffassung der Kammer konnte der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldbetrages die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte. Gegen das Urteil kann die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen.
Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 31. März 2009, Az.: 4 Ca 3853/08









