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Kurzarbeitergeld auch für Freie Berufe möglich

25.03.200908:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Düsseldorf, 24. März 2009 *****Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) ist jetzt auch für Freiberufler ein attraktives und betriebswirtschaftlich sinnvolles Instrument zur Abfederung eines wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfalles. Der Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e. V. (VFB NW) begrüßt die Verbesserungen beim Kug, die mit der Zustimmung des Bundesrates zum Konjunkturpaket II Ende Februar 2009 beschlossen wurden. Danach kann jetzt bereits bei der Arbeitsstundenreduzierung lediglich eines einzigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters Kug beantragt werden. Neu ist auch, dass die Arbeitsagentur anteilig oder vollständig die Sozialversicherungsbeiträge des kurzarbeitenden Beschäftigten übernimmt. Die grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen gem. §§ 169, 170 SGB III für die Gewährung von Kug haben sich nicht geändert.



"Mithilfe des Kurzarbeitergeldes können Betriebe, Praxen, Kanzleien und Büros in wirtschaftlich schwieriger Lage ihre Mitarbeiter weiter beschäftigen, statt sie entlassen zu müssen. Die betroffenen Beschäftigten behalten ihre Arbeitsplätze und die Praxis, Kanzlei oder das Freiberuflerbüro muss keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben, die später wieder gebraucht werden. Die Größe des Unternehmens, der Praxis, Kanzlei oder des Büros oder die Branche spielt beim Antrag auf Kurzarbeit grundsätzlich keine Rolle", erklärt Hanspeter Klein, Vorsitzender des VFB NW.

So hat beispielsweise ein Architektur-/Ingenieurbüro, dem in Folge der Wirtschaftskrise mitarbeiterbindende Aufträge wegbrechen, gute Aussichten, Kug für einen oder mehrere Mitarbeiter zu beantragen. Das Büro muss darlegen können, dass der Auftragseinbruch als Folge der Wirtschaftskrise entstanden ist und dass es sich um einen vorübergehenden Engpass handelt, sodass eine Wiederauslastung des Kurzarbeiters als sehr wahrscheinlich gilt. Ferner muss das Büro darlegen, welche Strategien es einleiten will, um die Krise schnellstens zu überwinden.

Auch eine Arztpraxis kann Kug für eine oder mehrere Mitarbeiterinnen beantragen, wenn die Nachfrage nach Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind (sog. IGEL-Leistungen) über einen längeren Zeitraum oder der Anteil von Privatpatienten konjunkturbedingt zurückgeht. Auch hier muss die Praxis darlegen können, dass es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt. Zudem muss die Praxis Strategien zur Behebung des "Nachfrageausfalls", die im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben erlaubt sind, aufzeigen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördert die Weiterbildung der Bezieher von Kug mit der Übernahme von Weiterbildungskosten. Mit der Weiterbildungsförderung durch die BA sollen Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden, infolge der allgemein schlechten Wirtschaftslage auftretende Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung zu nutzen. Damit können Kündigungen vermieden und Arbeitsplätze gesichert werden.

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