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Sonderkündigungsschutz für Zivil- und Wehrdienstleistende

20.03.200917:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sonderkündigungsschutz für Zivil- und Wehrdienstleistende
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec. - Ihr Anwalt im Arbeitsrecht
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(openPR) Rekruten und Wehrdienstleistende genießen besonderen Kündigungsschutz. Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht kündigen, § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für Soldaten auf Zeit. Geht dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums gleichwohl eine Kündigung zu, ist diese zwingend unwirksam. Dies selbst dann, wenn die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen wurde. Der betroffene Arbeitnehmer sollte Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Das Kündigungsverbot gilt jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer, deren Einberufung durch Maßnahmen veranlasst worden ist, die auf der Deutschen Wehrgesetzgebung beruhen. Es gilt nicht für ausländische Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland Wehrdienst leisten. Das Kündigungsverbot erstreckt sich im Übrigen auch nur auf ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt, wobei die Einberufung zum Wehrdienst einen solchen selbstverständlich nicht darstellt.

Für Zivildienstleistende gilt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz der Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend.

Der Beitrag ist Teil des WAGNER HALBE Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf http://www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände aufzeigen. Das Lexikon wird ständig erweitert und aktualisiert. Mehr zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auch auf http://www.wagnerhalbe.de

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