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(Un-)Zulässigkeit von Bankentgelten nach der Rechtsprechung

18.03.200916:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: (Un-)Zulässigkeit von Bankentgelten nach der Rechtsprechung

(openPR) Das Thema Bankentgelte steht aufgrund seiner Praxisrelevanz immer wieder im Blickpunkt der Verbraucher. Häufig stellt sich die Frage, ob die in Rechnung gestellten Entgelte für Überweisungen, Kredit- und Debitkartenzahlungen oder Transaktionen an Geldautomaten und sonstigen Entgelte zulässig sind. Im Bereich des Privatkundengeschäftes werden Bankentgelte nach Preisaushang und Preisleistungsverzeichnissen, oder Formularverträgen der Banken, Sparkassen und Volksbanken und Raiffeisenbanken, d.h. in Form von vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank einbezogen. Der Anreiz ist in diesen Fällen für die Bank als Verwender der AGB groß, die inhaltliche Ausgestaltung im eigenen wohlverstandenen Interesse vorzunehmen. Dass die Kundeninteressen nicht in jedem Fall angemessen berücksichtigt werden, vielmehr die Kunden die einzelnen Fällen unangemessen benachteiligt werden, liegt auf der Hand. Rechtsprechung und Rechtslehre müssen sich daher immer wieder mit der Frage der Zulässigkeit von Bankentgelten befassen. Hierbei ist zwischen Preishauptabreden und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie sind Vereinbarungen über die vertraglichen Hauptleistungspflichten zwischen Darlehensnehmer und Bank im Grunde einer staatlichen Kontrolle entzogen. In welcher Höhe etwa eine Bank den Zinssatz für ein Kontokorrentkonto im vereinbarten Rahmen anbietet, bleibt ihr überlassen. Anders verhält es sich bei den sog. Preisnebenabreden. Hier gilt der Grundsatz, dass die Bank eine Vergütung überhaupt nur dann verlangen darf, wenn sie mit ihrer Tätigkeit eine eigene Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. Unzulässig sind daher Entgelte für die Rückgabe von Schecks oder Lastschriften durch die Bank des Schuldners, z.B. wegen unzureichender Kontodeckung. Die Prüfung, ob sie eine Lastschrift einlöst oder nicht, nimmt die Schuldnerbank in eigenem Interesse vor; Sie ist es schließlich, welche über das Risiko einer Kreditierung zu befinden hat. Aber auch dann, wenn die Bank auch im Interesse des Kunden tätig wird, folgt hieraus nicht automatisch die Entgeltlichkeit. Ein Entgelt darf die Bank in diesem Fall insbesondere dann nicht erheben, wenn sie mit ihrer Leistung eine gesetzliche Pflicht gegenüber dem Kunden erfüllt. So ist z.B. die Erteilung der Löschungsbewilligung für Hypothek und Grundschulden nach Darlehensablösung eine gesetzliche Pflicht der Bank, und darf als solche nicht bepreist werden, denn der Kunde hat nach Darlehensablösung einen gesetzlichen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten. Aus den gleichen Gründen darf die Bank auch Übertragung eines Wertpapierdepots an eine Drittbank kein Entgelt verlangen. Die Bank erfüllt lediglich die ihr obliegende gesetzliche Pflicht. Gleiches gilt, wenn die Bank eine gesetzliche Pflicht gegenüber dem Staat erfüllt. Unwirksam sind daher Entgeltklauseln für die Erteilung und Verwaltung von Freistellungsaufträgen. Hier erfüllt die Bank eine ihr vom Staat im öffentlichen Interesse auflegte Pflicht nach dem Zinsabschlagsgesetz. Zu Diskussionen zwischen Bank und Kunde führt häufig, insbesondere im Rahmen von Immobilienfinanzierungen, die In-Rechnung-Stellung von Wertermittlungsgebühren bzw. Gutachtengebühren für die Ermittlung des Wertes der zu beleihenden Immobilie. Die Überlagerung der Kosten eines solchen Gutachtens auf den Darlehensnehmer dürfte, jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unzulässig sein. Eine derartige Klausel wäre zweifellos überraschend und unwirksam. Auch hier gilt, dass die Bank die Ermittlung des Wertes des Beleihungsobjektes in eigenem Interesse zum Zwecke der Sicherheitenbewertung vornimmt. Treffend Bank und Kunde hierüber jedoch im Einzelfall eine individuelle Vereinbarung, wonach der Kunde die Kosten einer Wertermittlung trägt, bestehen an der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung keine Bedenken. Der Kunde hat dann allerdings auch Anspruch auf die Offenlegung der Wertermittlung. Unzulässig sind weiter Klauseln, die eine zeitanteilige Erstattung eines im Voraus zu leistenden Entgeltes bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ausschließen. Im konkreten Fall hatte ein Kreditkarteninstitut für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorgesehen, dass das Jahresentgelt nicht zeitanteilig erstattet wird. Eine solche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Kunden unangemessen.

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