(openPR) Das OVG Münster hat durch Beschluss vom 8.Juli 2009 (Az.: 20B 1808/08) der Beschwerde der Innotec abfall-management GmbH gegen ein Urteil des VG Düsseldorf vom 22.Januar 2008 (Az.: 17 L 1471/07) stattgegeben. Das VG Düsseldorf hatte damals in einer – von der überwiegenden Rechtsprechung (so u.a. VG Karlsruhe, VG Braunschweig, VGH Baden-Württemberg, BVerwG) abweichenden – Entscheidung, eine Verfügung der Stadt Duisburg für rechtmäßig erklärt, in der diese der Innotec abfall-management GmbH weitreichende Einschränkungen bei der Vor-Ort-Korrektur von Fehlwürfen in den Abfall- und Wertstoffgefäßen auferlegte.
Die grundsätzliche Zulässigkeit des Zugriffs auf in die Behälter eingefüllte Abfälle hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 42.07 - bereits festgestellt. Im aktuellen Verfahren vor dem OVG Münster konzentrierte sich die Auseinandersetzung auf die Frage, inwieweit mit Blick auf eine Seitens der Stadt Duisburg unterstellte Gefährdung Dritter, etwa durch bei der Tätigkeit entstehende Bioaerosole, eine Untersagung nach § 10 Abs. 4 KrW/AbfG möglich sei.
Dieses verneinte nun das OVG Münster mit Verweis auf von der Innotec im Verfahren vorgelegte Untersuchungen des Witzenhausen Instituts und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg. Beide Untersuchungen seien übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass „eine auf die Tätigkeiten der Innotec zurückführbare Beeinträchtigung oder auch nur Gefährdung der Gesundheit von Dritten im Umfeld der Standorte der Restabfallbehälter unwahrscheinlich sei“, so das OVG in seiner Begründung. Dementsprechend sei auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren von keiner überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit der Stadt Duisburg auszugehen.
Innotec Geschäftsführer Sven Kaerkes bewertete den Beschluss als weiteren wichtigen Baustein, um abschließend Klärung über die Zulässigkeit von Abfallmanagementleistungen zu erhalten. „Die Entscheidung ist aber nicht als Freibrief für die Branche zu verstehen“, betonte Kaerkes. Alle im Bereich des Abfallmanagements tätigen Unternehmen seien gehalten, in ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der TRBA 214 wirksam umzusetzen. Mit dem Urteil sei allein den vereinzelten Bestrebungen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetrieben eine Grenze gesetzt worden, abfallrechtliche Bestimmungen etwa § 10 Absatz 4 KrW/AbfG ohne entsprechende Sachgrundlage gegen private Dienstleister zu verwenden.
Kaerkes erklärte weiter, dass zurzeit keine weiteren abfallrechtlichen Verfahren bei der Innotec anhängig seien und er davon ausgehe, dass nunmehr – gerade angesichts der Tatsache, dass immer mehr Kommunalbetriebe selbst in das Feld des Abfallmanagements dringen – in der Frage der Zulässigkeit der Nachsortierung zur Korrektur von Fehlwürfen Rechtssicherheit herrsche.










