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STADLER: Becksteins Liste überzeugt nicht

01.01.200410:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) BERLIN. Zu der Behauptung des bayerischen Innenministers, Günther Beckstein, aufgrund der geltenden Rechtslage könnten zahlreiche gewaltbereite Islamisten nicht aus Bayern ausgewiesen werden, erklärt der innenpolitische Sprecher FDP-Bundestagsfraktion, Dr. Max :



Die FDP tritt für Änderungen im Verfahrensrecht ein, damit bei Personen mit Terrorismusbezug zum Schutze unserer Bevölkerung die notwendigen Entscheidungen schneller und effektiver getroffen werden können.

Die vom bayerischen Innenminister Beckstein in einem Brief an Bundesinnenminister Schily dargestellten und wiederholt in der Presse erwähnten Fällen bilden für weitergehende Forderungen keine überzeugende Argumentationsgrundlage.

Denn - soweit bekannt - war in den von Beckstein genannten Vorgängen die Beweislage teilweise so dürftig, dass auch nach einem verschärften Ausweisungsrecht keine Ausweisung möglich wäre. Teilweise sind bereits bestandskräftige Ausweisungsentscheidungen getroffen worden. In einem Fall befindet sich die Person schon außer Landes. Wiederholt liegen aber tatsächliche Abschiebungshindernisse vor, an denen auch ein neues Ausländerrecht nichts ändern könnte.

Insbesondere tritt die FDP entschieden Bestrebungen aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion entgegen, die Europäische Menschenrechtskonvention zu ändern. Bei drohender Folter und Todesstrafe muss weiterhin Abschiebungsschutz gegeben sein, wie dies aufgrund internationalen Rechts für die Bundesrepublik Deutschland verpflichtend festgelegt ist.

Für effektivere Verfahren bei Personen mit nachgewiesenem Terrorismushintergrund schlagen wir folgende Änderungen vor:

1) Konzentration der Zuständigkeit für Ausweisung und Abschiebung auf eine Behörde (Bundesinnenministerium).

2) Keine Verdachtsausweisung, jedoch Ausweisung bei begründeter Prognose, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht (dies entspricht dem geltenden Recht!).

3) Die Prognose muss auf Tatsachen gestützt sein.

4) Die Tatsachen müssen gerichtsverwertbar sein.

5) Konzentration des gerichtlichen Rechtsschutzes auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), der dann aber die volle Tatsachen- und Rechtsüberprüfung obliegt.

6) Die behördlichen Entscheidungen können für sofort vollziehbar erklärt werden; dagegen gibt es den üblichen Rechtsschutz (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage).

Auf diese Weise kann ein effektiverer Schutz gewährleistet werden, ohne dass rechtsstaatliche Prinzipien aufgegeben werden.

Sofern Abschiebungshindernisse bestehen, ist die Einführung von Residenzpflichten und Meldeauflagen ein rechtsstaatlich gangbarer Weg zur verstärkten persönlichen Überwachung der als gefährlich erkannten Personen.

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