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Mit Handwerkerleistungen zur Steuererstattung

Bild: Mit Handwerkerleistungen zur Steuererstattung
Iris Bumes-Kremser, Steuerberaterin bei der Kanzlei SH+C in Regensburg
Iris Bumes-Kremser, Steuerberaterin bei der Kanzlei SH+C in Regensburg

(openPR) „Seit dem Jahr 2009 können im Privatbereich in Anspruch genommene Handwerkerleistungen zu einer Steuerstattung von bis 1.200 Euro führen“, sagt Iris Bumes-Kremser, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Durch das Konjunkturpaket I der Bundesregierung wurde die bis zum Jahr 2008 geltende Grenze von maximal 600 Euro verdoppelt.

Nach § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) können die Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen für private Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für einen Haushalt innerhalb der Europäischen Union von Eigentümern und Mietern mit bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro (bis 2008: 600 Euro) jährlich von der Einkommensteuer abgezogen werden. Als Arbeitskosten gelten dabei die Arbeitslöhne, Maschinenmieten sowie Fahrtkosten. Materialkosten können dagegen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Die folgenden Handwerkerleistungen in der privaten Wohnung oder im Privathaus können damit unter anderem bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:

• Malerarbeiten und Renovierungen in der privaten Wohnung
• Dach- oder Fassadenreparaturen
• Wartung und Reparaturen an Heizungen und Heizungsanlagen
• Wartung oder Reparaturen von Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher etc.
• Gartengestaltung oder Gartenarbeiten (ohne die Pflanzen)
• Pflasterarbeiten
• Schornsteinfegerentgelte und Kosten für den Schornsteinfeger

„Die Handwerkerleistungen können allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Rechnung des Handwerkers vorgelegt werden kann“, erläutert Steuerberaterin Bumes-Kremser weiter. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Rechnungsbetrag auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen wird. Der Nachweis hat durch den Steuerpflichtigen dabei durch die Vorlage des Überweisungsbelegs oder des Kontoauszugs zu erfolgen. Bar beglichene Handwerkerrechnungen können dagegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2008 (VI R 14/08) steuerlich nicht geltend gemacht werden.

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