(openPR) Schrauben, streichen, tapezieren! Viele Aufgaben im Haus und rund um das Haus will oder kann man nicht selbst erledigen. Solche Arbeiten werden dann von fleißigen Handwerkern übernom-men. An den anfallenden Kosten beteiligt sich auch der Staat und zwar immer dann, wenn es sich um „haushaltsnahe“ Handwerkerleistungen handelt. In den Genuss dieser steuerlichen Vergünstigung kann jeder kommen, also Eigentümer, aber auch Mieter. Darauf weist Haus & Grund hin.
Zu den Handwerkerleistungen gehören Reparatur-, Erhaltungs- oder kleinere Baumaßnahmen, die „haushaltsnah“ erbracht werden müssen, d.h. insbesondere auf dem eigenen Grundstück durchgeführt werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Malerarbeiten, aber auch um den Austausch von Fenstern handeln. Nicht begünstigt sind Handwerksarbeiten, die im Zuge eines Neubaus verrichtet werden.
An den Kosten beteiligt sich der Fiskus, indem diese zumindest teilweise von der Steuerschuld abgesetzt werden können. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass es sich um „haushalts-nahe“ Handwerkerleistungen handelt. Notwendig ist auch, dass die Handwerker auf Rechnung arbeiten und diese Rechnung über ein Konto – etwa durch Überweisung oder Lastschrift – be-glichen wird. Eine Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Abzugsfähig ist dabei nur, was nicht schon anderweitig steuerlich geltend gemacht wurde. Abgesetzt werden können zu-dem nur die Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer, nicht jedoch die Materialkosten (z.B. für neue Fenster oder für frische Farbe). Die Arbeitskosten müssen deshalb auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Dann kann ein Fünftel der Kosten steuerlich geltend gemacht werden – höchstens aber 1.200 Euro pro Jahr.










