(openPR) Auch risikofreudige Anleger haben ein Recht auf umfassende Beratung durch ihre Bank. Diesen Grundsatz bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 24. September 2008.
Der Kunde hatte sich 1999 mit dem Anliegen an seine Bank gewandt, ihn über Kapitalanlagen zur Altersvorsorge und zum Kapitalaufbau zu informieren und zu beraten. Dabei wollte er eine wachstumsorientierte Anlagestrategie verfolgen. Wachstumsorientiert bedeutet, dass er für die Chance auf überdurchschnittliche Wertentwicklungen, mögliche Verluste in Kauf nimmt. Häufig ist dann der Aktienanteil höher als der Rentenanteil.
Nach der Beratung entschied sich der Anleger zunächst unter anderem. für den Kauf von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds sowie Anteilen an einem US-amerikanischen Schiffsflottenfonds.
Zwei Jahre später, im Mai 2001, ließ sich der Kunde erneut von seiner Bank beraten. Diese bot ihm nun eine Investition in einen Medienfonds an. Grundlage der Beratung war der Prospekt des Fonds. Zu den Angaben der Risiken war im Prospekt zu lesen, dass sich im Extremfall die Ausschüttungen – beispielsweise durch Währungsschwankungen - zwar auf die Hälfte der Nominaleinlage reduzieren könnten, ein Totalverlust aber nur bei weiteren unvorhergesehenen Ereignissen zu befürchten sei.
Tatsächlich verlor der Anleger jedoch rund 80% seiner Einlagen. Als Grund für den Verlust wurde dabei unter anderem der Wertverlust des Dollars gegenüber dem Euro angegeben.
Das OLG Oldenburg bestätigte die Ansprüche des Anlegers auf Schadenersatz. Zentral für die Entscheidung waren zwei Aspekte. Zum einen hat auch ein Anleger, der seine Anlagestrategie als „wachstumsorientiert“ charakterisiert Anspruch auf eine umfassende und richtige Beratung durch seine Bank. Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Prospektangaben zu den Risiken des Medienfonds sowohl rechnerisch unschlüssig als auch unzutreffend waren. Das Risiko eines Totalverlustes sei nicht korrekt dargestellt worden. Da die Bank den Prospekt als Grundlage der Vermittlung nutzte, musste der Anleger davon ausgehen, dass der Prospekt bekannt und die Angaben geprüft worden waren. Somit muss sich die Bank die Fehler im Prospekt zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund hatte der Kunde keine Möglichkeit, die Risiken seiner Investition auf einer soliden Basis zu bewerten.
Mit seinem Urteil stärkte das Gericht die Rechte von Anlegern. Daher sollten Anleger, die eine ähnliche Schädigung vermuten, unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, verantwortlich für den Inhalt
Sibylle Rathgeber
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