(openPR) Reform des ehelichen Güterrechts
Die Zahl der Ehescheidungen ist zwar laut Statistischem Bundesamt seit 2005 leicht gesunken, dennoch wurden im Jahr 2007 immer noch 187.100 Ehen geschieden. Größter Streitpunkt im Scheidungsfall sind meist die Finanzen und auch der damit verbundene Güterausgleich. Dabei spielt das in die Ehe eingebrachte Vermögen eine ebenso wichtige Rolle wie bereits vor der Ehe existierende Schulden. Nach bisheriger Rechtslage muss ein Partner, der schuldenfrei in die Ehe gegangen ist, dem bei Eheschließung verschuldeten Ehegatten oft erhebliche Ausgleichszahlungen leisten. Dies wird sich nun ändern: „Mit der im August 2008 vom Bundeskabinett beschlossenen Reform des ehelichen Güterrechts wird sichergestellt, dass die Aufteilung des Vermögens wirklich gerecht ist“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, die Neuerung. Ab Inkrafttreten der Neuregelung – voraussichtlich zum 1.9.2009 - werden Schulden, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen, beim Vermögensausgleich im Scheidungsfall stärker berücksichtigt. Auch das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögenswerten soll verhindert werden.
Eheliches Güterrecht
Das eheliche Güterrecht regelt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung. „Entscheidend ist, ob bei der Eheschließung eine schriftliche Vereinbarung, wie ein Ehevertrag, abgeschlossen wurde“, erläutert die D.A.S. Juristin den rechtlichen Hintergrund. „Ohne Vertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der bei einer Scheidung den so genannten Zugewinnausgleich nach sich zieht. Dieser Zugewinnausgleich bezieht sich auf das Vermögen, das während der Ehe hinzugewonnen wurde." Für jeden Ehegatten ist das jeweilige Anfangs- und Endvermögen für die Ehezeit zu ermitteln. Zieht man das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab, hat man den Zugewinn. Anschließend wird der niedrigere der beiden Zugewinnwerte vom höheren abgezogen. Der Rest wird halbiert – diese Zahl ist der Betrag, den der schlechter dastehende Ehegatte vom besser gestellten verlangen kann.
Schulden zur Hochzeit
Bei Eheschließung bestehende Schulden eines Ehepartners werden auch bisher schon beim Zugewinnausgleich berücksichtigt: Vom Vermögen werden die Schulden abgezogen. Was es jedoch von Gesetzes wegen bisher nicht gibt, ist ein negatives Anfangsvermögen. Hat also etwa der Ehemann bei der Hochzeit kein Vermögen und nur Schulden, wird sein Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich mit Null angesetzt. Er erwirbt während der Ehe Vermögen, bezahlt damit seine Schulden, hat wieder kein Geld und verlangt bei der Scheidung von der Ehefrau, die ohne Verschuldung geheiratet hat, finanziellen Ausgleich. Dies wurde oft als ungerecht empfunden und soll nun geändert werden. Sobald die Reform in Kraft tritt, werden Schulden, die ein Partner mit in die Ehe gebracht hat, bei der Ermittlung des Zugewinns voll berücksichtigt.
Ein Beispiel: Der künftige Ehemann schließt kurz vor der Hochzeit sein Studium ab, das er mit einer Bafög-Unterstützung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in Höhe von 10.000 Euro durchgezogen hat. Diese Schulden nimmt er mit in die Partnerschaft. Während der Ehe erzielt er einen Vermögenszuwachs von 20.000 Euro und zahlt davon das Bafög zurück. Seine Frau hingegen kam ohne Schulden in die Ehe und hat während dieser Zeit ein Vermögen von ebenfalls 20.000 Euro erzielt. Während der Ehe hat sie das gemeinsame Kind betreut und halbtags gearbeitet. Dadurch bedingt konnte ihr Mann vollzeitberufstätig sein, einen Vermögenszuwachs erzielen und seine Schulden begleichen. Fünf Jahre nach der Hochzeit wollen sich die Eheleute scheiden lassen. Nach Bezahlung seiner Schulden beträgt zu diesem Zeitpunkt das Endvermögen des Mannes 10.000 Euro, seine Frau verfügt über ein Vermögen von 20.000 Euro. Nach bisherigem Recht hätte die Frau ihrem Mann 5.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen müssen, also die Hälfte des Betrages, um den ihr Vermögen das des Partners übertrifft. “Diese Ungerechtigkeit wird durch die Reform beseitigt“, erklärt Anne Kronzucker von der D.A.S. Künftig wird das negative Anfangsvermögen berücksichtigt. Die Ehefrau im Beispiel muss ihrem Mann nach der Reform keinen Zugewinnausgleich mehr zahlen, da beide einen Zugewinn von 20.000 Euro erzielt haben.
Schutz vor Vermögensmanipulation
Mit der Reform wird auch der Zeitrahmen neu gesetzt, innerhalb dessen die Höhe des Zugewinns berechnet wird: Für den Zugewinn wird die Periode vom Datum der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, berücksichtigt. Diese Zeitspanne ist künftig auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderungen entscheidend. „So wird vermieden, dass ein Ehepartner nach Erhalt der Scheidungspapiere sein bis dahin erzieltes Vermögen ausgibt, verschenkt oder anderweitig versucht, es auf die Seite zu schaffen“, erläutert die D.A.S. Expertin. „Bisher kann es passieren, dass beim Gerichtstermin das Vermögen plötzlich verschwunden ist!“
Einen weiteren Schutz für den ausgleichsberechtigten Ehepartner bietet die Reform mit der Option, Ansprüche noch vor dem Scheidungstermin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht zu sichern, damit der andere Partner sein Vermögen nicht zur Seite schafft.
Wer trotz Trennung noch mit seinem Partner reden kann, sollte dies gerade beim Thema Zugewinnausgleich tun – und eine außergerichtliche Vereinbarung treffen. Eine gerichtliche Aufarbeitung des Güterausgleichs kann die Kosten für das Scheidungsverfahren erheblich in die Höhe treiben.
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Kurzfassung:
Deine Schulden sind nicht meine Schulden
Schulden vor der Ehe werden berücksichtigt
Die Zahl der Ehescheidungen ist zwar laut Statistischem Bundesamt seit 2005 leicht gesunken; allein 2007 wurden jedoch noch immer 187.100 Ehen in Deutschland geschieden. Größter Streitpunkt im Scheidungsfall sind meist die Finanzen und auch der damit verbundene Güterausgleich. Dabei spielt das in die Ehe eingebrachte Vermögen eine ebenso wichtige Rolle wie bereits vor der Ehe existierende Schulden. Nach bisheriger Rechtslage muss ein Partner, der schuldenfrei in die Ehe gekommen ist, oft erhebliche Ausgleichszahlungen an den bei Eheschließung verschuldeten Ehegatten leisten. Dies ändert sich künftig: „Mit der im August 2008 vom Bundeskabinett beschlossenen Reform des ehelichen Güterrechts wird sichergestellt, dass die Aufteilung des Vermögens zukünftig gerecht ist“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz, die Neuerung. Wenn die Reform in Kraft tritt – voraussichtlich zum 1.9.2009 - wird beim Zugewinnausgleich im Scheidungsfall auch ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.
Weitere Neuerungen betreffen den Schutz des ausgleichsberechtigten Partners: Die Möglichkeit, seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch vor der Scheidung vor Gericht zu sichern, bewahrt ihn davor, dass der andere Ehepartner das Vermögen beiseite schafft. Zudem ist mit der neuen Reform der Zustellungstermin des Scheidungsantrages sowohl für den Zugewinn als auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderungen entscheidend. Hiermit wird vermieden, dass sich nach Zustellung des Scheindungsantrages das Vermögen plötzlich verringert oder sogar „verschwindet“.
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