(openPR) In den Wintermonaten entsteht in Mietshäusern Streit mit Mietern, die ihrer Wohnung gar nicht oder nicht richtig heizen, weil sie sich beispielsweise als Pendler nur selten in der Wohnung aufhalten. Im letzten Winter hatte das Landgericht Hagen (Urteil v. 19.12.2007, Az.: 10 S 163/07) über einen solchen Fall zu entscheiden. Das Landgericht hat in diesem Fall geurteilt, dass das Mietverhältnis wirksam gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 1 BGB gekündigt werden konnte, weil der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt hat, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten als Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das Nichtbeheizen der Wohnung stellt nach Ansicht des Gerichts eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten sei geeignet, „Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen“. Im konkreten Fall wurde der Mieter mittels der Hausordnung, die Anlage des schriftlichen Mietvertrages war, verpflichtet, die Mieträume ausreichend zu heizen. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in dem Formular-Mietvertrag hatten die Richter im Hinblick auf § 307 BGB keine Bedenken. Da die Frage nicht einfach zu beantworten ist, ab wann eine Pflichtverletzung des Mieters eine Kündigung rechtfertigt, ist allen Vermietern in solchen Fällen vor der Kündigung der Gang zum Mietrechtsanwalt zu empfehlen.












