(openPR) Rechtsanwalt Heiko Klages sieht Unternehmen und Mitarbeiter in der Pflicht
Kurzarbeit bietet Unternehmen die Chance, nach der Krise schneller wieder durchzustarten. Darauf weist Rechtsanwalt Heiko Klages, Experte für Arbeitsrecht im kostenlosen Expertenportal VNR.de, angesichts der aktuellen Diskussion um Kurzarbeit bei deutschen Unternehmen hin. Firmen, die sich vorübergehend in einer schwierigen Lage befinden, wird durch die Regelungen im Sozialgesetzbuch geholfen (§§ 169 ff SGB III). Die Vorteile liegen auf beiden Seiten: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz und bekommt mindestens 60 Prozent des Verdienstausfalls weiter gezahlt. Arbeitgeber können Kündigungen vermeiden, vorübergehend Personalkosten sparen und trotzdem den Stamm eingearbeiteter Mitarbeiter erhalten.
Der Hamburger Rechtsanwalt weist jedoch darauf hin, dass Kurzarbeit nicht einfach verordnet werden kann. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage z. B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung und ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Geschäftsleitungen und Betriebsräte sollten deshalb noch vor der Entscheidung über Kurzarbeit gemeinsam mit der örtlichen Agentur für Arbeit sprechen. Die Bundesagentur ist verpflichtet, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld genau zu prüfen. So muss unter anderem nachgewiesen werden, dass der Betrieb laufend versucht, die Auftragssituation wieder zu verbessern.
18 statt 6 Monate Kurzarbeitergeld
Im kostenlosen Expertenportal für Arbeitsrecht auf VNR.de sind auch die aktuellen Entscheidungen zur Kurzarbeit zusammengefasst. Ab dem 1. Januar 2009 kann Kurzarbeitergeld drei Mal so lange wie gesetzlich vorgesehen, nämlich 18 statt 6 Monate, gezahlt werden. Dies wird durch eine Rechtsverordnung möglich, mit der die Bundesregierung auf die Rezession reagiert hat. Sie ist zunächst befristet für ein Jahr gültig.
Rechtsanwalt Klages räumt auch mit einem Vorurteil auf: Kurzarbeiter verlieren keine Ansprüche bei eventuell folgender Arbeitslosigkeit. Dies ist seit 2005 im Sozialgesetzbuch (§ 131 SGB III) klargestellt. Für die Zeiten von Kurzarbeit oder Winterausfallgeld wird Arbeitslosen der Lohn angerechnet, den sie ohne den Arbeitsausfall erzielt hätten.
Mehr Infos unter www.vnr.de und www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/












