(openPR) Nach § 23 a MBO kann eine juristische Person des Privatrechts zur gemeinsamen Berufsausübung fachgleicher Ärzte oder zum Einsatz als fachübergreifendes Medizinisches Versorgungszentrum gegründet werden.
Damit ist es auch Ärzten heute möglich, sofern sie für die Gründung einer GmbH oder AG das erforderliche Mindestkapital aufbringen können, mit einer Kapitalgesellschaft die Haftung für ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Ohne das Aufbringen des Mindestkapitales ist allerdings die Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft unzulässig.
In den letzten Jahren haben sich immer mehr Existenzgründer aus verschiedenen Bereichen (Dienstleistungen, Handwerk und Handel) für die Rechtsform einer englischen Limited entschieden und die Zahl der Neugründungen steigt stetig.
Die private company limited by shares ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit einem Mindestkapital ab 1 £ kann die Gesellschaft gegründet werden. Die Gesellschafter sind mit dieser Stammeinlage haftungsbeschränkt.
Die Rechtssprechung des EuGH besagt, dass die Limited in Großbritannien gegründet werden kann, obwohl die gesamte Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Staat stattfindet. Dadurch besteht die Möglichkeit sich gezielt nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht in jedem EU-Mitgliedstaat niederzulassen.
Aus diesem Gründen stellt sich für Ärzte die Limited ebenfalls als eine interessante Rechtsformalternative zur Ärzte-GmbH dar. Durch die Rechtsform eines Unternehmens werden in erster Linie die steuerliche Behandlung sowie auch die rechtliche Organisation festgelegt.
Die Zulässigkeit einer Limited entspricht ebenfalls der Niederlassungspflicht und der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Praxis. Laut § 17 Abs. 1 MBO ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeiten außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht etwas anderes zulassen. Die Niederlassung wird durch diese Vorschrift als lokalisierbare Betriebsstätte definiert Dabei dürfen Ärzte über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig sein (§17 Bs. 2 MBO).
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Stand Dezember 2008 / Fehler und Änderungen vorbehalten.
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Die R&R Unternehmensgruppe mit Sitz in Berlin sowie Dependancen in London und Zürich hat sich auf das professionelle Gründen und auf die Abwicklung administrativer Pflichten von Unternehmen, die als Rechtsform die englische Limited gewählt haben, spezialisiert.
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… kann nach Ablauf des ersten Quartals 2008 einen Anstieg der Limited Gründungen im deutschsprachigen Ausland verzeichnen.
Die englische UK Limited ist eine immer interessanter werdende Rechtsform und gewinnt nun auch in den deutschen Nachbarstaaten Zulauf. Gerade die schnelle Gründung und das geringe Stammkapital ermöglichen der UK Limited einen enormen …
… von 10.000 statt bisher 25.000 Euro. Mit der Reform reagiert die Regierung offiziell "auf die wachsende Zahl von Firmengründungen in der englischen Rechtsform der Limited". Die Mini-GmbH hat im Vergleich zur Limited zahlreiche Nachteile. Darauf weist Firmenwelten Limited (www.firmenwelten.de), Anbieter von Premium-Limiteds hin. Geschäftsführerin Ilka …
Anfang November 2008 startete in Deutschland die häufig als Mini-GmbH bezeichnete Rechtsform UG und erfreut sich mit mehr als 100.000 Gründungen bei Unternehmern höchster Beliebtheit – hauptverantwortlich für die Einführung war Michael Silberberger, Seriengründer und Startup-Motor.
Wiesbaden, den 25. November 2013 – Gründen muss kostengünstiger, einfacher …
… der bei Gründern bislang recht beliebten britischen Limited. Auch im direkten Vergleich siegt die Mini-GmbH: Mehr als 70 Prozent der Befragten würden die neue Rechtsform künftig bei einer Neugründung der Limited vorziehen. An der Umfrage haben sich vor allem Selbstständige (56,9%) und Angestellte (25,2%) beteiligt.
Die Teilnehmer sind überwiegend der …
… Teil in einem komplett anderen Rechtssystem bewegen. Die damit verbunden Pflichten müssen sie natürlich kennen und beachten.
Im Allgemeinen hat die Wahl der Rechtsform bei der Existenzgründung weitreichende Konsequenzen und sollte nicht vorschnell erfolgen. Existenzgründern ist deshalb dringend zu raten, sich ausführlich mit den Vor- und Nachteilen …
… die günstigeren gesellschaftsrechtlichen Bedingungen anderer EU-Staaten in Anspruch nehmen, müssen von allen EU-Staaten als gleichwertige Gesellschaftsformen wie alle anderen EU-Rechtsformen akzeptiert werden. Es ist durchaus zulässig, die Gesellschaft in einem auserwählten EU-Staat zu registrieren und deren Zweigniederlassungen in anderen EU-Staaten …
In den letzten Jahren haben viele international tätige Anwaltskanzleien einen Rechtsformwechsel in die sogenannte „Limited Liability Partnership“ (LLP) nach englischem Recht gewählt. Diese Rechtsform verbindet die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit den Vorteilen der beschränkten Haftung von Kapitalgellschaften. Im Februar diesen Jahres …
… in Österreich.
Daher besteht die Möglichkeit, eine englische Limited zu gründen, die möglicherweise in England selbst keine Geschäftstätigkeit entfaltet und unter Beibehaltung dieser Rechtsform in Österreich Zweigniederlassungen gründet.
• Die Private Limited Company by Shares (Limited oder Ltd) ähnelt der österreichischen GmbH und ist ebenfalls eine …
… mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) vorgelegt. Mit dem Entwurf reagiert der Gesetzgeber auf die in jüngster Zeit vornehmlich bei Anwaltskanzleien anzutreffenden Rechtsformwechsel in sog. Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht. Diese Gesellschaften ermöglichen die Beschränkung der Haftung einer Freiberuflergesellschaft auf das …
… aus übernehmen.
Sie haben mitgeholfen, das englische Ltd.-Unternehmensmodell in Deutschland salonfähig zu machen...
...Dieser Dank gehört den Unternehmern, die einerseits eine innovative, neue Rechtsform nutzen, aber auch neue Wege gehen. Deutschland krankt u. a. daran, dass gerade kleinere bzw. mittlere Unternehmen bisher kaum aktiv von der Europäischen …
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