(openPR) Nach § 23 a MBO kann eine juristische Person des Privatrechts zur gemeinsamen Berufsausübung fachgleicher Ärzte oder zum Einsatz als fachübergreifendes Medizinisches Versorgungszentrum gegründet werden.
Damit ist es auch Ärzten heute möglich, sofern sie für die Gründung einer GmbH oder AG das erforderliche Mindestkapital aufbringen können, mit einer Kapitalgesellschaft die Haftung für ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Ohne das Aufbringen des Mindestkapitales ist allerdings die Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft unzulässig.
In den letzten Jahren haben sich immer mehr Existenzgründer aus verschiedenen Bereichen (Dienstleistungen, Handwerk und Handel) für die Rechtsform einer englischen Limited entschieden und die Zahl der Neugründungen steigt stetig.
Die private company limited by shares ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit einem Mindestkapital ab 1 £ kann die Gesellschaft gegründet werden. Die Gesellschafter sind mit dieser Stammeinlage haftungsbeschränkt.
Die Rechtssprechung des EuGH besagt, dass die Limited in Großbritannien gegründet werden kann, obwohl die gesamte Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Staat stattfindet. Dadurch besteht die Möglichkeit sich gezielt nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht in jedem EU-Mitgliedstaat niederzulassen.
Aus diesem Gründen stellt sich für Ärzte die Limited ebenfalls als eine interessante Rechtsformalternative zur Ärzte-GmbH dar. Durch die Rechtsform eines Unternehmens werden in erster Linie die steuerliche Behandlung sowie auch die rechtliche Organisation festgelegt.
Die Zulässigkeit einer Limited entspricht ebenfalls der Niederlassungspflicht und der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Praxis. Laut § 17 Abs. 1 MBO ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeiten außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht etwas anderes zulassen. Die Niederlassung wird durch diese Vorschrift als lokalisierbare Betriebsstätte definiert Dabei dürfen Ärzte über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig sein (§17 Bs. 2 MBO).
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Stand Dezember 2008 / Fehler und Änderungen vorbehalten.















