(openPR) Für jeden Unternehmensgründer stellt sich die wichtige Frage nach der optimalen Gesellschaftsform. Nach der in Österreich – und Deutschland – vorherrschenden Rechtslage sieht man sich grob gesprochen mit folgenden Optionen konfrontiert. Entweder man gründet eine Personengesellschaft, die wenig bis überhaupt kein Gründungskapital benötigt, deren Eigentümer jedoch, wie ein Einzelunternehmer, mit seinem gesamten Vermögen haftet. Oder man entscheidet sich für eine Kapitalgesellschaft, die zwar ein Stammkapital von mindestens €35.000,- benötig, die Haftung des Eigentümers jedoch auf eben dieses Stammkapital beschränkt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden ist, in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist.
Somit gilt dies auch für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von im Ausland gegründeten Gesellschaften in Österreich.
Daher besteht die Möglichkeit, eine englische Limited zu gründen, die möglicherweise in England selbst keine Geschäftstätigkeit entfaltet und unter Beibehaltung dieser Rechtsform in Österreich Zweigniederlassungen gründet.
• Die Private Limited Company by Shares (Limited oder Ltd) ähnelt der österreichischen GmbH und ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft.
• Die Organe der Limited sind der/die Shareholder (Gesellschafter), der Company Secretary (vergleichbar mit einem Buchhalter) und der Director (Geschäftsführer).
• Die Gründung erfolgt durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister (Cardiff, Edinburgh, Belfast) und durch die Aushändigung der Gründungsurkunde durch die Registerbehörde. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, die Schriftform reicht aus.
• Auch wenn die Limited in Großbritannien keine Geschäftstätigkeit ausübt, benötigt sie dort ein so genanntes registered office, in dem die Möglichkeit zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährleistet sein muss.
• Jährlich sind der Jahresabschluss (accounts) und der Geschäftsbericht der Direktoren (annual return) dem englischen Register vorzulegen. Diese Pflicht wird vom englischen Register sehr ernst genommen. Die Nichterfüllung kann nach vorangehender Mahnung des Gesellschaftsregisters zur Löschung der Limited führen; auch drohen Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Berufsverboten.
• Die Haftung richtet sich bei einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht. Kluge und vorsichtige Geschäftspartner der Limited fragen dazu nach Einzelheiten. Sie ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; bei Missbrauch oder Fehlverhalten erfolgt auch der Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter und des Directors (wrongful/fraudulent trading) nach englischem Recht.
• Es findet nicht nur das englische Recht der Kapitalaufbringung und –erhaltung Anwendung, sondern auch die übrigen Rechtsverhältnisse richten sich nach dem englischen Recht. Es gilt englisches Steuerrecht und entsprechende Steuerpflicht, wenn die Limited auch in England tätig wird.
Für wen lohnt sich die Limited?
„Die private Limited Company bietet insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Vorteile, sich eine Existenz aufzubauen, indem diese die Vorteile der garantierten Niederlassungsfreiheit nutzen, um sich vor der persönlichen Haftung zu schützen, und weil ein hohes Stammkapital, wie es bei der Gründung einer GmbH vonnöten ist, nicht aufgebracht werden muss.“
Die Limited / LTD & Co. KG kann, professionell eingesetzt, eine ideale Gestaltungs-Variante sowohl für den Existenzgründer, das profitable Unternehmen als auch für die Sanierung
(Auffanggesellschaft) oder den betrieblichen Neubeginn sein. Mit uns haben Sie einen in Österreich ansässigen Ansprechpartner.
Alle unsere Kunden können ganzjährig auf eine kostenlose Servicehotline zugreifen.
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