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So retten Sie Ihre englische Limited vor dem Brexit

(openPR) Am 16.10.2020 hat der britische Premierminister Boris Johnson zum Abschuss des EU-Gipfels erklärt, dass er einen No-Deal-Brexit erwartet. Damit wird davon auszugehen sein, dass zwischen der EU und Großbritannien kein Handelsabkommen mehr zustandekommt, das u.a. die weitere rechtliche Anerkennung englischer Limiteds in Deutschland sichern würde. Die Rechtswirkungen des Brexit werden damit zum Ende der Übergangsfrist am 01.01.2021 um 0 Uhr inkrafttreten.

Zu Recht stellen sich viele der gut 10.000 Unternehmer, die mit einer Limited in Deutschland operieren, die Frage, wie es nun mit ihrer Limited weitergeht. 

Warum der Brexit sich auf „deutsche Limiteds“ auswirkt

Mit Wirksamwerden des Brexit können sich „deutsche Limiteds“ nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Haben sie nur ihren Registersitz, nicht aber den Verwaltungssitz (also den Ort, an dem sich z.B. die Geschäftsleitung befindet) in England, werden sie in Deutschland nicht mehr anerkannt. Grundlage ist die in Deutschland geltende „Sitztheorie“, die 2003 vom EuGH gekippt wurde – allerdings nur für Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. (Entsprechendes gilt für Österreich.)

Was wäre der Worst Case?

Setzt sich in der Rechtsprechung die inzwischen wohl herrschende Meinung, also die Aberkennung der Rechtsfähigkeit "deutscher Limiteds" infolge des Brexit, durch, dann hat das zur Folge, dass solche Limiteds als „nicht existent“ gelten. Es wird dann so getan, als ob es sich nicht um eine Körperschaft handelt: Die Limited wird rechtlich behandelt wie eine Personengesellschaft bzw. - wenn sie nur einen einzigen Gesellschafter hat - ein Einzelunternehmen. Die Gesellschafter der Limited haften damit unbeschränkt für (bekannte und noch unbekannte) Verbindlichkeiten der Limited. Letzteres gilt auch für die Ltd. & Co. KG.

Ein entgegengesetzter, gleichwohl nicht weniger gefährlicher Effekt tritt bei englischen Stiftungs-Limiteds hinzu: Auch die Assets, also das Vermögen der (Stiftungs-)Limited, werden dem Mitglied zugeordnet. Motiv für die Gründung einer Stiftungs-Limited war oft die Unpfändbarkeit des Firmenvermögens für Privatgläubiger des Mitglieds. Soweit also das deutsche Recht, das die Aktiva und Passiva der Gesellschaft ihrem Mitglied zuordnet, die Bestimmungen des englischen (Gesellschafts-)Rechts aushebelt, wird diese Unpfändbarkeit ab dem 01.01.2021 nicht mehr gegeben sein.

Steuerlich hingegen ändert sich nichts. Denn Anfang 2019 hat der Bundestag in weiser Voraussicht das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet. Es bestimmt im Wesentlichen, dass „allein der Brexit“ sich nicht auf die steuerliche Anerkennung von Limiteds auswirkt. Das ist deshalb so wichtig, weil ansonsten eine Liquidationsbesteuerung – einschließlich der Auflösung Stiller Reserven – zu befürchten gewesen wäre. Unternehmer, deren Limited in Deutschland ein eingeführtes Geschäft betreiben, können also aufatmen – steuerlich kann ihnen der Brexit egal sein, so lange ihre Limited im englischen Handelsregister eingetragen bleibt.   

Ihr Brexit-Schutzschirm: Irische Limited als Holding

Wer den Verlust der Haftungsbeschränkung (klassische Limiteds) bzw. den Verlust des Pfändungsschutzes (Stiftungs-Limiteds) nach dem Brexit ausschließen möchte, kann einfach vorsorgen: Durch Zwischenschaltung einer irischen Limited oder Stiftungs-Limited als Holding.

Wenn englische Limiteds in Deutschland nicht mehr anerkannt, rechtlich also als nicht existentes „Nullum“ gesehen werden, fällt das Geschäft der englischen Limited mit allen Aktiva und Passiva dann automatisch der irischen Holding-Limited zu.

Damit tritt die irische Limited automatisch an Stelle der englischen Limited. Im Ergebnis entspricht dies einer Gesamtrechtsnachfolge - und das, ohne dass ein komplizierter grenzüberscheitender Verschmelzungsvorgang erforderlich wäre.

Dies ist sogar steuerneutral möglich: Gemäß § 21 UmwStG kann die Beteiligung an der operativen englischen Limited ohne Aufdeckung der Stillen Reserven in die irische Limited eingebracht werden (sog. Anteilstausch). Nach Gründung der irischen Limited ist auf deren Shares noch keine Einzahlung erfolgt. Anstelle der Einzahlung des Nominalbetrags (i.d.R. 1 Euro je Share) erbringt der Gesellschafter nun eine Sacheinlage in Form der Shares der englischen Limited. (Das irische Gesellschaftsrecht bestimmt dsbzgl.: "Shares may be paid up in money or money's worth", lässt solche Sacheinlagen also ausdrücklich zu.) Voraussetzung dafür, dass dieser Anteilstausch im Wege der Einbringung ohne Aufdeckung der Stillen Reserven vonstatten geht, ist, dass bei der Finanzverwaltung ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt wird und mindestens 51 Prozent der Shares der englischen Limited übertragen werden. Wir empfehlen, die steuerlichen Details in jedem Fall mit einem Steuerberater zu klären.

Die Kosten für Gründung und Betreuung der irischen Limited (einschl. Sorglos-Paket und Registered Office) betragen bei Limited24 im ersten Jahr EUR 585 (bzw. EUR 645 bei irischen Stiftungs-Limiteds; jährliche Kosten in den Folgejahren EUR 360; zzgl. Dokumentenkosten bei deutscher Handelsregisteranmeldung von vorauss. EUR 210). Die Geschäftsanteilsabtretung an die irische Limited können Sie kostenlos über Limited24 abwickeln.

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