(openPR) Nun ist es raus: Die Briten haben für den Brexit gestimmt. Nun steht eine zwei Jahre dauernde Phase bevor, in der der Austritt erfolgt. Was diesem Sprung ins Ungewisse nach dem knappen Volksentscheid folgen wird, steht in keinem Drehbuch. Denn für sicher gelten kann momentan nur die durch den Brexit verursachte Verunsicherung. Eines ist aber gewiss: Grossbritannien wird künftig aus EU-Sicht ein Drittstaat sein.
Somit müssen Gesellschafter einer UK-Limited nun handeln. Auch viele Deutsche haben eine UK-Limited gegründet und betreiben darüber ihre Geschäfte. Damit haben sie von der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit als EU-Grundrechten Gebrauch gemacht. Diese Grundlage entfällt künftig. Damit sind auf diese Gesellschaften ganz andere Regeln, besonders auch steuerrechtlich, anwendbar.
Von besonderer Bedeutung ist in Unternehmenstrukturen die Mutter-Tochter-Richtlinie. Erträge, die auf Ebene der Tochtergesellschaft in einem EU-Staat bereits versteuert wurden, werden auf Ebene der Muttergesellschaft im anderen EU-Staat nicht mehr besteuert. Dieses Privileg wird für britische Firmen künftig wegfallen.
Ganz wesentlich sind Erleichterungen bei der sog. Hinzurechnungenbesteuerung nach dem deutschen Aussensteuergesetz (AStG). In Grossbritannien nutzen viele Gesellschaften besondere Tax Regimes - schedulenhafte Steuervergünstigungen etwa für Auslandsgewinne oder Lizenzen, Patente etc. Hier droht wegen der niedrigen Steuersätze eine Hinzurechnungsbesteuerung.
Wer also britische Gesellschaften, insbesondere eine UK-Limited, besitzt, der muss ich nun mit Umstrukturierungen befassen. Während des Austrittsprozesses gilt Unionsrecht fort. Daher sind auch Umwandlungen, zB Verschmelzungen auf andere EU-Gesellschaften möglich.
Wir beraten Sie gern zu den Handlungsmöglichkeiten, die für Sie als Eigner einer britischen Gesellschaft eröffnet sind. Profitieren Sie von unserer grossen Expertise im Internationalen Steuerrecht.










